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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 47/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Anlagen der Ortsgemeinde Aschbach für die Haushaltsjahre 2022/2023 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit

vom 28.11.2022 bis einschließlich 06.12.2022

im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Lauterecken, Schulstraße 6 a, Zimmer 110, während der Dienststunden (montags und dienstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) öffentlich ausliegt.

Schreiben der Kommunalaufsicht vom 04.11.2022 mit dem Aktenzeichen 029/901-11 Nr. 5:

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind für 2022 i.H.v. 144.900 € festgesetzt.

Für 2023 sind Kreditaufnahmen i.H.v. 12.760 € vorgesehen.

Gemäß §95 i.V.m. §103 GemO erteilen wir hiermit die staatsaufsichtliche Genehmigung zu dem Gesamtbetrag der Kredite i.H.v. 97.300 € für 2022. Die Kreditgenehmigung für das Produkt 573100 „Dorfgemeinschaftshaus“, Maßnahme 916 „Brandschutzmaßnahme“ wird unter der Bedingung erteilt, dass für diese Investitionsmaßnahme die jeweilige Zuweisung bewilligt wird.

Für das Haushaltsjahr 2023 werden Kredite i.H.v. 12.760 € bewilligt.

Für das Haushaltsjahr 2023 beanstanden wir vorerst die Festsetzungen in der Haushaltssatzung sowie des gesamten Haushaltsplanes aus den nachfolgenden Gründen im Hinblick auf die Änderung des kommunalen Finanzausgleichs und die anteilige Übernahme von Liquiditätskrediten durch das Land Rheinland-Pfalz.

Der Haushalt der Ortsgemeinde Aschbach ist für das Haushaltsjahr 2023 nicht ausgeglichen. Auch in 2023 ergibt sich eine negative freie Finanzspitze.

Es bestehen Verbindlichkeiten für Investitionskredite und für Liquiditätskredite.

Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand kann davon ausgegangen werden, dass die sog. Nivellierungssätze nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) im Rahmen der Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs in Rheinland-Pfalz deutlich erhöht werden. Da dies bereits für das Jahr 2023 erfolgen könnte und die festgesetzten Hebesätze wahrscheinlich unter den neuen sog. Nivellierungssätzen liegen werden, kann den Festsetzungen für das Haushaltsjahr 2023 derzeit nicht zugestimmt werden.

Des Weiteren beabsichtigt das Land Rheinland-Pfalz einen Teil der Liquiditätskredite der Kommunen ab dem 01.01.2023 mit dem Stichtag des maßgeblichen Schuldenstandes zum 31.12.2020 zu übernehmen. Zugleich sollen Vorkehrungen zum Kommunalfinanzrecht getroffen werden, die ein erneutes Aufwachsen des Kreditbestandes verhindern.

Derzeit sind uns noch keine Einzelheiten zur vorgesehenen Verfahrensabwicklung sowie den Voraussetzungen zum Erhalt dieser Mittel bekannt.

Um eine eventuelle Teilnahme an dieser Schuldenübernahme nicht zu gefährden, kann den Festsetzungen für das Haushaltsjahr 2023 derzeit nicht zugestimmt werden.

Lauterecken, den 15.11.2022
gez. Müller
Müller, Bürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.