Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Anlagen der Ortsgemeinde Lohnweiler für die Haushaltsjahre 2022/2023 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit
vom 28.11.2022 bis einschließlich 06.12.2022
im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Lauterecken, Schulstraße 6 a, Zimmer 110, während der Dienststunden (montags und dienstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16..00 Uhr, mittwochs von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) öffentlich ausliegt.
Schreiben der Kommunalaufsicht vom 11.11.2022 mit dem Aktenzeichen 029/901-11 Nr. 60:
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen sind für 2022 und 2023 nicht vorgesehen. Die Haushaltssatzung bedarf daher keiner Genehmigung nach§ 95 i.V.m. § 103 GemO. Der Haushalt der Ortsgemeinde Lohnweiler ist für das Haushaltsjahr 2022 und 2023 nicht ausgeglichen, es ergibt sich eine negative freie Finanzspitze. Es bestehen Verbindlichkeiten für Investitionskredite und für Liquiditätskredite.
Wir weisen daher zum Haushalt für 2023 ausdrücklich darauf hin, dass wegen der erwartenden, aber noch nicht gesetzlich geregelten Neufassung des Landesfinanzausgleichgesetztes (LFAG) sowie der geplanten Altschuldenübernahme und auch wegen eventuell künftig notwendig werdenden Kreditaufnahmen im Hinblick auf das beiliegende Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport, der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung für 2023 mit einer entsprechenden Erhöhung der Realsteuerhebesätze auf mindestens die neu vom Land festgelegten Nivellierungssätze erforderlich ist.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.