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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 47/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekannmachung

Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Anlagen der Ortsgemeinde Einöllen für die Haushaltsjahre 2022/2023 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit

vom 28.11.2022 bis einschließlich 06.12.2022

im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Lauterecken, Schulstraße 6 a, Zimmer 110, während der Dienststunden (montags und dienstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) öffentlich ausliegt.

Schreiben der Kommunalaufsicht vom 08.11.2022 mit dem Aktenzeichen 029/901-11 Nr. 19:

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind für 2022 i.H.v. 260.400 € festgesetzt.

Für das Jahr 2023 ist keine Kreditaufnahme vorgesehen.

Gemäß §95 i.V.m. §103 GemO erteilen wir hiermit die staatsaufsichtliche Genehmigung zu dem Gesamtbetrag der Kredite i.H.v. 260.400 € für 2022. Die Kreditgenehmigung ergeht unter der Bedingung, dass die zur Finanzierung der Investitionsmaßnahme „Hochwasserschutz“ veranschlagte Zuweisung bewilligt wird.

Der Haushalt der Ortsgemeinde Einöllen ist für das Haushaltsjahr 2023 zwar ausgeglichen; es ergibt sich eine positive freie Finanzspitze. Es bestehen jedoch Verbindlichkeiten für Investitionskredite und für Liquiditätskredite. Die Ortsgemeinde nimmt am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) teil. Die Ortsgemeinde erhält Schlüsselzuweisungen A.

Wir weisen daher zum Haushalt für 2023 ausdrücklich darauf hin, dass wegen der erwarteten, aber noch nicht gesetzlich geregelten Neufassung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) sowie der geplanten Altschuldenübernahme und auch wegen eventuell künftig notwenig werdenden Kreditaufnahmen im Hinblick auf das Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport, der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung für 2023 mit einer entsprechenden Erhöhung der Realsteuerhebesätze auf mindestens die „neuen“ vom Land festgelegten sog. Nivellierungssätze erforderlich sein kann.

Lauterecken, den 17.11.2022

gez. Müller
Bürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

    oder

  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.