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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 47/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Amtsgericht Kusel

Abteilung Vollstreckungssachen (Immobiliar)

Az.: 1 K 9/22

Kusel, 09.11.2023

Terminsbestimmung:

Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am

Datum

Uhrzeit

Raum

Ort

Montag,

15.01.2024

09:00 Uhr

1, Sitzungssaal

Amtsgericht Kusel, Trierer Straße 71, 66869 Kusel

öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

Eingetragen im Grundbuch von Kappeln

Gemarkung

Flur,

Flurstück

Wirtschaftsart u. Lage

m2

Blatt

Kappeln

Flur 7

Gebäude- und Freifläche

708

1285

Fl.St.Nr.

Im Frohneberg

BV 2

18/6

Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):

freistehendes 2-geschossiges Einfamilienhaus inkl. ausgebautem Dachgeschoss mit Balkon; unterkellert; Baujahr 2008; Gaszentralheizung Baujahr 2008 (Erdtank Westfalen AG), Kompakt-/ Flachheizkörper, Brauchwassererwärmung über Zentralheizung und Solaranlage; gute Besonnung und Belichtung, da Wohnräume größtenteils nach Süden; Beurteilung des Objekts von außen: gebrauchsüblicher Abnutzungsvorrat in Bezug auf Gebäudealter, guter und gepflegter baulicher Zustand ohne sichtbaren Renovierungs- und Instandhaltungsrückstand; keine Innenbesichtigung durch Gutachter; Außenanlage: sichtbarer Renovierungs- und Instandhaltungsstau, keine befestigten Stellplätze, keine Terassenbefestigung, unterdurchschnittliche Grünanlage für Wohnen mit Kindern;

Verkehrswert:  —  234.340,00 €

Weitere Informationen unter www.versteigerungspool.de

Der Versteigerungsvermerk ist am 03.08.2022 in das Grundbuch eingetragen worden.

Aufforderung:

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Antragsteller widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind.

Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.

Dhum
Rechtspflegerin