Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
II. Ausheben und Schließen der Gräber
III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
IV. Benutzung der Leichenhalle
V. Genehmigung für Grabmal
VI. Sonderleistungen der Ortsgemeinden
VII. Verwaltungs- und sonstige Gebühren
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30.11.2019
außer Kraft.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht,
| 1. | bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen |
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 210,00 € |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 260,00 € |
| 2. | Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 600,00 € |
| 3. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 210,00 € |
| 4. | Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 400,00 € |
| 5. | Verlängerung der Ruhezeit nach § 13 Abs. 5 der Friedhofssatzung zur Grabpflege. | |
| a) | bis 5 Jahre 30,00 €/Jahr/Grab | |
| b) | 5 Jahre bis 10 Jahre | 35,00 €/Jahr/Grab |
| c) | 10 Jahre bis 15 Jahre | 40,00 €/Jahr/Grab |
| d) | 15 Jahre bis 20 Jahre | 45,00 €/Jahr/Grab |
| e) | 20 Jahre bis 25 Jahre | 50,00 €/Jahr/Grab |
| f) | 25 Jahre bis 30 Jahre | 55,00 €/Jahr/Grab |
| g) | Die Ruhezeit/Liegezeit bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr kann maximal bis zum Ende der Lebenszeit der Eltern unentgeltlich erweitert werden. | |
| 6. | Bei Rückgabe der Grabstätten durch den Nutzungsberechtigten vor Ablauf der verlängerten Nutzungszeit/Ruhezeit erfolgt keine Gebührenerstattung. | |
| Bei Widerruf durch die Friedhofsverwaltung erfolgt eine anteilige Rückerstattung der gezahlten Gebühren. | ||
| 1. | Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) | ||
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 530,00 € |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 490,00 € |
| c) | Urnenbeisetzung, je Beisetzung | 170,00 € |
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind mit einem Zuschlage von 10 v.H. zu den entstandenen Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
| 1. | Für die Aufbewahrung | ||
| a) | einer Leiche bis zu 4 Tagen | 45,00 € |
|
| für jeden weiteren Tag | 15,00 € |
| b) | einer Urne bis zu 10 Tagen | 35,00 € |
|
| für jeden weiteren Tag | 5,00 € |
| 2. | Sofern auf Wunsch der Angehörigen die Leichenhalle oder der Sarg gekühlt oder klimatisiert wird, sind die dadurch entstehenden Stromkosten zusätzlich vom Gebührenschuldner zu tragen. | ||
| Die Kosten der von der Ortsgemeinde Kirrweiler anzulegenden Grabeinfassungen (Plattenbelag) werden als Pauschalbetrag erhoben in Höhe von | 150,00 € |
Für das Beseitigen und Entsorgen des Grabaushubes, welcher beim Ausheben und Schließen der Gräber entsteht, erhebt die Ortsgemeinde folgende Gebühren:
| a) | Reihengrabstätte | 50,00 € |
| b) | Reihenrasengrabstätten | 50,00 € |
| c) | Urnenreihengrabstätten | 30,00 € |
| d) | Urnenreihenrasengrabstätte | 30,00 € |
| a) | Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten | 15,00 € |