Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
| Festgesetzt werden | 2022 | 2023 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 207.660,00 € | 201.340,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 214.460,00 € | 211.890,00 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | -6.800,00 € | -10.550,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -3.860,00 € | -7.650,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.000,00 € | 84.720,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.600,00 € | 101.500,00 € |
| der Saldo der Ein- & Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -4.600,00 € | -16.780,00 € |
| der Saldo der Ein- & Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 8.460,00 € | 24.430,00 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2022 | 2023 | |
| 4.600,00 € | 16.780,00 € |
Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 2022 | 2023 | |
| 0,00 € | 0,00 € |
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2022 | 2023 | |
| - Grundsteuer A auf | 320 v.H. | 320 v.H. |
| - Grundsteuer B auf | 385 v.H. | 385 v.H. |
| - Gewerbesteuer auf | 385 v.H. | 385 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| 2022 | 2023 | |
| - für den ersten Hund | 48,00 € | 48,00 € |
| - für den zweiten Hund | 72,00 € | 72,00 € |
| - für jeden weiteren Hund | 120,00 € | 120,00 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 500,00 € | 500,00 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 500,00 € | 500,00 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 500,00 € | 500,00 € |
§ 5 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
|
| 2022 | 2023 |
| Wegebaubeiträge für Feld- und Waldwege: | 10,00 €/ha | 10,00 €/ha |
§ 6 Eigenkapital
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug | -82.782,08 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt | -114.447,08 € |
| und zum 31.12.2022 | -121.247,08 € |
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 € überschritten sind.
Für die unbefristete Niederschlagung und den Erlass wird bei unerheblichen Beträgen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 € die Ermächtigung auf den Ortsbürgermeister übertragen.