Es besteht die Veranlassung, die Wegenutzer darauf hinzuweisen, die Wirtschaftswege und deren Nebenanlagen wie Bankette und Wegeseitengräben mehr zu schonen und ihren Bestand vor unnötiger Zerstörung zu bewahren. Verstärkt wurden unsererseits abermals Schäden an Banketten und unbefestigten Wegerändern, die auf unsachgemäßen und leichtfertigen Einsatz von Ackergeräten (Pflug, Egge usw.) zurückzuführen sind, festgestellt. Hierher rühren auch unnötige Verschmutzungen asphaltierter Wegstrecken, die grundsätzlich zu vermeiden sind.
Entsprechend § 8 der Wegesatzungen der Gemeinden haben Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke dafür zu sorgen, dass diese nicht durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut beeinträchtigt werden. Abfälle und andere Gegenstände, insbesondere Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile, die von den angrenzenden Grundstücken auf die Wege gelangen, sind von den Eigentümern/Besitzern der angrenzenden Grundstücke unverzüglich zu beseitigen. Das Lichtraumprofil sollte soweit frei sein, dass die Wege auch mit größeren landwirtschaftlichen Maschinen, wie beispielsweise Mähdreschern, ungehindert genutzt werden können.
Die notwendigen Freischneidearbeiten sind von den Eigentümern und Besitzern der an Wege angrenzenden Grundstücke in der vegetationslosen Zeit vom 01. Oktober 2024 bis zum 28. Februar 2025 durchzuführen. Wir bitten alle Betroffenen um entsprechende Beachtung. Die Gemeinden behalten sich weitere Maßnahmen gegen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte vor, die ihren Verpflichtungen, welche in den Wegesatzungen festgeschrieben sind, nicht nachkommen.