Es wird darauf hingewiesen, dass die 1. Nachtragshaushaltssatzung nebst 1. Nachtragshaushaltsplan mit Anlagen der Ortsgemeinde Nußbach für das Haushaltsjahr 2025 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit
vom 01.12.2025 bis einschließlich 09.12.2025
im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Lauterecken, Schulstraße 6a, Zimmer 108, während der Dienststunden (montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags und dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| o d e r | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Nußbach hat auf Grund des § 98 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 18.11.2025 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Die §§ 1, 2 und 9 werden neu gefasst:
| Festgesetzt werden | |||
|
| gegenüber bisher € | verändert um € | nunmehr festgesetzt auf € |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 1.087.727,00 | 0,00 | 1.087.727,00 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 836.629,00 | 0,00 | 836.629,00 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 251.098,00 | 0,00 | 251.098,00 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 268.098,00 | 0,00 | 268.098,00 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 240.000,00 | 0,00 | 240.000,00 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 844.310,00 | 15.000,00 | 859.310,00 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -604.310,00 | -15.000,00 | -619.310,00 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 336.212,00 | 15.000,00 | 351.212,00 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in Höhe von 604.310,00 € auf neu 619.310,00 € festgesetzt.
| Ansatz 2025 bisher | verändert um | Ansatz 2025 neu |
| 604.310,00 € | 15.000,00 € | 619.310,00 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gem. VV Nr. 12 zu § 93 GemO bleiben unverändert:
für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von : — 144.460,00 EUR
Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Nachtragshaushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen.
Die Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Die übrigen Festsetzungen in der Haushaltssatzung vom 01.07.2025 bleiben unverändert.