Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
| Festgesetzt werden | 2022 | 2023 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 417.791,00 € | 417.711,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 480.880,00 € | 466.027,00 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | -63.089,00 € | -48.316,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -33.883,00 € | -19.629,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 181.500,00 € | 1.500,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 310.000,00 € | 1.000,00 € |
| der Saldo der Ein- & Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -128.500,00 € | 500,00 € |
| der Saldo der Ein- & Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 162.383,00 € | 19.129,00 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2022 | 2023 | ||
| 128.500,00 € | 0,00 € |
Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 2022 | 2023 | ||
| 0,00 € | 0,00 € |
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2022 | 2023 | |
| Grundsteuer A auf | 363 v.H. | 363 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 423 v.H. | 423 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 401 v.H. | 401 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| 2022 | 2023 | |
| für den ersten Hund | 48,00 € | 48,00 € |
| für den zweiten Hund | 72,00 € | 72,00 € |
| für jeden weiteren Hund | 96,00 € | 96,00 € |
| für den ersten gefährlichen Hund | 400,00 € | 400,00 € |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 825,00 € | 825,00 € |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.400,00 € | 1.400,00 € |
§ 5 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
| 2022 | 2023 | |
| Wegebaubeiträge für Feld- und Waldwege: | ||
| Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche | 20,84 €/ha | 20,84 €/ha |
Für Beitragspflichtige, die ihren Einnahmeanteil aus der Jagdverpachtung der Ortsgemeinde für diesen Zweck zur Verfügung stellen, ermäßigt sich dieser Betrag um 5,84 € auf 15,00 €.
§ 6 Eigenkapital
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug | 205.752,93 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt | 135.817,93 € |
| und zum 31.12.2022 | 72.728,93 € |
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 € überschritten sind.
Für die unbefristete Niederschlagung und den Erlass wird bei unerheblichen Beträgen bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 € die Ermächtigung auf den Ortsbürgermeister übertragen.