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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 49/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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BEKANNTMACHUNG

Es wird darauf hingewiesen, dass die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit 1. Nachtragshaushaltsplan mit Anlagen der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein für das Haushaltsjahr 2022 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit

vom 12.12.2022 bis einschließlich 20.12.2022

im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Lauterecken, Schulstraße 6 a, Zimmer 110, während der Dienststunden (montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags und dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Schreiben der Kommunalaufsicht vom 28.11.2022 mit dem Aktenzeichen 029/901-11 Nr. 900:

In § 2 der 1. Nachtragshaushaltssatzung sind die Gesamtbeträge der vorgesehenen Kredite für den Haushaltsplan der Verbandsgemeinde sowie der verschiedenen Betriebszweige neu festgesetzt.

Gemäß §95 i.V.m. §103 GemO erteilen wir hiermit die staatsaufsichtliche Genehmigung zu den Gesamtbeträgen der Kredite für:

Im Haushaltsplan der Verbandsgemeinde  — i.H.v. 2.141.480 €

Für den Betriebszweig Wasserversorgung  — i.H.v. 910.500 €

Für den Betriebszweig Abwasserbeseitigung —  i.H.v. 926.500 €

Für den Betriebszweig Freibad Rüllberg  — i.H.v. 59.000 €

Für den Betriebszweig Freibad Königsberg —  i.H.v. 31.000 €

Die Kreditgenehmigungen ergehen unter der Bedingung, dass für die jeweiligen Investitionsmaßnahmen die zur weiteren Finanzierung vorgesehenen Zuweisungen bewilligt werden oder Zustimmungen zum vorzeitigen Baubeginn vorliegen.

Im § 6 der 1. Nachtragshaushaltssatzung wurden für die Betriebszweige - Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Freibad Rüllberg und Freibad Königsberg - die Einnahmen und Ausgaben in den Erfolgs- und Vermögensplänen neu festgesetzt.

Bei den im Stellenplan vorgenommenen Änderungen gehen wir davon aus, dass dementsprechende bestätigte Stellenbewertungen zugrunde liegen.

Nach der Finanzplanung wird in den nächsten Jahren kein Haushaltsausgleich erreicht. Wir weisen daher wegen eventuell künftig notwendig werdenden Kreditaufnahmen im Hinblick auf das Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport darauf hin, dass eine entsprechende Erhöhung des Verbandsgemeinde-Umlagesatzes erforderlich sein könnte.

Lauterecken, den 29.11.2022
gez. Müller, Bürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.