Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.03.1978 (GVBI. S. 159) in der Fassung vom 26.11.2008 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473), erlässt die Kreisverwaltung Kusel als Untere Denkmalschutzbehörde, im Benehmen mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe - Direktion Landesarchäologie, folgende Rechtsverordnung:
| 1) | Das in § 2 dieser Rechtsverordnung näher bezeichnete und in der beigefügten Flurkarte gekennzeichnete Gebiet in der Gemarkung Lohnweiler wird gemäß § 22 DSchG zum Grabungsschutzgebiet erklärt. |
| 2) | Das Grabungsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Villa rustica Flur" |
Das Grabungsschutzgebiet umfasst folgende Grundstücke innerhalb der Gemarkung
Lohnweiler (Fundstelle Lohnweiler 10, 14), Flurstück 856/11, 856/12, 856/13, 856/14, 856/16, 877/1, 877/2, 877/3, 877/4, 877/5, 877/6, 877/7, 877/8, 877/9, 885, 1458/1 und 1458/2[i]
(genaue Größe und Lage des Gebiets siehe das rote Areal auf dem Plan in der Anlage 1), eine Ausweisung als Grabungsschutzgebiet gemäß § 22 Denkmalschutzgesetz (DSchG) Rheinland-Pfalz.
Im vorgenannten Areal ist mit erheblichen archäologischen Funden und Befunden aus der römischen Kaiserzeit und Spätantike zu rechnen.
Im Jahr 1973 wurden bei Ausschachtungsarbeiten auf einem privaten Baugelände am westlichen Ortsrand von Lohnweiler Mauerreste sowie römische Dachziegel und Reste von Sandsteinpfeilern gefunden. Die Befundsituation legte nahe, dass hier einst ein römischer Gutshof (Villa rustica) gestanden hatte. Bereits zu früherer Zeit wurden auch im umliegenden Gelände, insbesondere talwärts weiter im Nordosten, aus geringer Tiefe bei der Bearbeitung des Bodens Steine und Dachziegel geborgen. Hier standen möglicherweise zum Gutshof gehörende Wirtschaftsbauten.
1973–1974 und 1978 wurden in verschiedenen Bereichen des Grundstückes Ausgrabungen durchgeführt. Hierbei konnte ein insgesamt 521 Quadratmeter großer Grundriss eines römischen Herrenhauses mit mehreren Räumen partiell aufgedeckt werden.
Die im Nordwesten gelegene Mauer weist eine Türöffnung auf. Die geringe Mauerstärke spricht dafür, dass es sich hier nicht um eine Außenmauer des Gebäudes handelt, sondern sich hier weitere bisher noch nicht aufgedeckte Räume anschließen. Auch nach Norden scheint sich der Bau noch weiter zu erstrecken. Ein im Nordwesten liegender circa 16 Quadratmeter großer Raum und ein kleinerer sieben Quadratmater großer Raum im Südwesten waren mit einer Fußboden- und Wandheizung ausgestattet, wie zugehörige hohle Ziegel (tubuli) und Steintürmchen (pilae) belegen.
Ganz im Süden des Baues befand sich ein etwa 12 Quadratmeter großer erhaltener Kellerraum, dessen Mauern noch bis auf 1,87 m Höhe erhalten waren. Insgesamt befanden sich fünf Nischen in den Kellerwänden, die vermutlich zum Abstellen von Lichtquellen dienten. Von Nordwesten aus gelangte man über mehrere Stufen in den Kellerraum hinunter. Der nicht modern überbaute Kellerraum blieb geschützt im Boden erhalten.
Zu den bei den Grabungen aufgelesenen Funden gehören Tonscherben (Krüge, Becher), Tierknochen, Münzen und zwei Mühlsteinfragmente aus dem Kellerraum. Die wenigen Funde bezeugen, dass die Villa mindestens bis in die Mitte des 4. Jh. n. Chr. bewohnt worden war.
1988 und 1996 wurden im Zuge der Erweiterung des Neubaugebietes nach Nordosten weitere Mauerzüge aufgedeckt, die allerdings nur partiell untersucht werden konnten. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um zur Villa gehörende Wirtschaftsbauten handelt und sich das Hofareal noch mindestens 185 m weiter nach Nordosten erstreckt.
Derartige Gutshöfe wurden in der Regel von einer Einfassungsmauer begrenzt, wobei die „Villa Vorderberg“ in Büchelberg (Ldkr. Germersheim) dazu einen vollständigen Grundriss liefert. Die die Villa umgebende Fläche ist dort ca. 16-Mal größer als die überbaute Fläche des Hauptgebäudes (ebenfalls in Fließem, Vierherrenborn, Winningen, Frankfurt a. M. und Wiesbaden Neroberg zu beobachten), sodass auch in Konken mit einem entsprechend größeren Villenareal gerechnet werden muss. So ist um die teilweise erhaltenen Hauptgebäude mit einer Vielzahl an Wirtschaftsbauten und einer Umfassungsmauer zu rechnen. Auch in Lohnweiler wurden bei weiteren tiefgreifenden Erdarbeiten nördlich des heute auf dem Grundstück stehenden Wohnhauses eine weitere West-Ost verlaufende Mauer und 180 m weiter nordöstlich im Jahr 1996 Mauern gefunden, die zu zugehörigen Wirtschaftsgebäuden gehören könnten.
Der Fundplatz von Lohnweiler reiht sich somit in die reiche Villenlandschaft der Pfalz ein. Er bildet ein Detail in den deutlich wahrnehmbaren Siedlungsketten entlang der Wasserläufe (hier: Lauter). Die Villa liegt 197 m ü. NN auf einem nach Osten zur 342 m entfernten Lauter hin abfallenden Hang. Die nächste benachbarte Villa rustica findet man knapp 2,6 km weiter nord-östlich bei Cronenberg in der Gewann „Röhlingstränk“.
Bei der Erforschung der Siedlungslandschaft der römischen Kaiserzeit sowie der Spätantike (1. bis 5. Jahrhundert) kommt den Villen eine wichtige Rolle zu, da sie die typische Bebauungsform im ländlich geprägten Hinterland großer städtischer Zentren darstellen. Es ist zusätzlich mit einer noch größeren Anzahl bislang nicht belegter Hofanlagen zu rechnen, die sich jedoch über Prognosemodelle ermitteln lassen. Diese beruhen wiederum auf der Normalverteilung nachweisbarer Villen. Daher ist jede neue, modern gegrabene römerzeitliche Villa rustica wichtig, um die kaiserzeitlichen und spätantiken Siedlungsstrukturen der Pfalz in all ihren Facetten darzustellen. Darüber hinaus spielen sie eine große Rolle bei Fragen hinsichtlich einer Zäsur oder eines kontinuierlichen Übergangs zu den frühmittelalterlichen, merowingerzeitlichen Hofgründungen.
Damit zählt die Villa rustica von Lohnweiler „Flur“ zur römerzeitlichen Villenlandschaft, die zum einen für die Beurteilung der Siedlungsgeschichte des ländlich geprägten Raumes der Pfalz von der römischen Kaiserzeit bis zur Spätantike und zum anderen auch des Übergangs von Spätantike zu Frühmittelalter eine herausragende Stellung einnimmt und daher von besonderer wissenschaftlicher und kulturhistorischer Bedeutung ist.
Das Denkmal erfüllt daher den Tatbestand des § 3 Abs. 1 DSchG.
Eine landwirtschaftliche Nutzung des unter Schutz gestellten Areals ist weiterhin möglich und bedarf keiner denkmalrechtlichen Genehmigung, sofern sich deren Bodeneingriffe auf den Mutterboden beschränken. Jegliche tiefer in den Unterboden reichenden landwirtschaftlichen Eingriffe sind entsprechend dieser Rechtsverordnung genehmigungspflichtig.
| 1) | Vorhaben in Grabungsschutzgebieten, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde (§ 22 Abs. 3 DSchG). |
| 2) | Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde (§ 21 Abs. 1 DSchG) |
| 3) | Die Anträge auf Erteilung der Genehmigung und Anzeige sind schriftlich bei der Kreisverwaltung Kusel als Untere Denkmalschutzbehörde, Trierer Straße 49 - 51, in 66869 Kusel, einzureichen. |
Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer haben der Kreisverwaltung Kusel als Untere Denkmalschutzbehörde und der Fachbehörde Generaldirektion Kulturelles Erbe - Direktion Landesarchäologie, sowie ihren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die genannten Behörden bzw. deren Beauftragte sind berechtigt, nach vorheriger Unterrichtung und Darlegung des Zweckes, Grundstücke zu betreten, Vermessungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Fotografien anzufertigen (§§ 6 und 7 DSchG)
| 1) | Verstöße gegen die aufgrund dieser Rechtsverordnung erlassenen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes sind im § 33 Abs. 1 und 2 DSchG geregelt. |
| 2) | Sie können mit einer Geldbuße bis zu 125.000 €, in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 DSchG bis zu 1.000.000 € geahndet werden. |
| 3) | Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren gemäß § 33 Abs. 3 DSchG. |
| 4) | Der § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet Anwendung. |
| 5) | Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Untere Denkmalschutzbehörde. |
Für alle innerhalb des Geltungsbereiches gelegenen Grundstücke dieser Rechtsverordnung wird der Vermerk Denkmalschutz in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens aufgenommen (§ 22 Abs. 4 DSchG).
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Flurstücksnummern wurden über die Liegenschaftskarte RP Basis ermittelt (Quelle: http://geo4.service24.rlp.de/wms/lika_basis.fcgi?; aufgerufen: 03.11.2025). Sollten sich die Flurstücke resp. deren Nummern in Zukunft ändern, gilt weiterhin das in Anlage 1 markierte Areal als Abgrenzung für das hier beantragte Grabungsschutzgebiet