| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | 67655 Kaiserslautern, 18.01.2023 |
| DLR Westpfalz | Fischerstraße 12 |
| Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung | Telefon: 0631-36740 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Morbach | Telefax: 0631-3674255 |
| Aktenzeichen: 21036-HA10.3. | Internet: www.dlr.rlp.de |
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Morbach
Ausführungsanordnung
gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
I. Anordnung
| 1. | Mit Wirkung vom 10.03.2023 wird die Ausführung des durch Nachtrag 3 geänderten Flurbereinigungsplanes im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Morbach angeordnet. |
| 2. | Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben. |
II. Hinweise
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:
| 1. | Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke. |
| 2. | Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über. |
| 3. | Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam. |
| 4. | Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom 01.07.2019 (§ 66 FlurbG). |
| 5. | Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Westpfalz zu stellen. |
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl Nr. 28, S. 1325), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
Begründung
1. Sachverhalt:
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.
Den im Anhörungstermin vom 14.02.2022 und innerhalb der Frist von 2 Wochen nach diesem Termin erhobenen Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan wurde durch den Nachtrag 2 abgeholfen.
Der Flurbereinigungsplan ist seit dem 08.12.2022 unanfechtbar.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DLR Westpfalz als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).
Rechtsgrundlage ist der § 61 FlurbG.
Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.
Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Vereinfachte Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGo sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der Öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz,
Fischerstraße 12, 67655 Kaiserslautern
oder
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz,
Neumühle 8, 67728 Münchweiler/Alsenz
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD),
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier.
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Hinweis:
unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter
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