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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 50/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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BEKANNTMACHUNG

Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Anlagen der Ortsgemeinde Merzweiler für die Haushaltsjahre 2022/2023 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit

vom 19.12.2022 bis einschließlich 03.01.2023

im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Lauterecken, Schulstraße 6 a, Zimmer 110, während der Dienststunden (montags und dienstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) öffentlich ausliegt.

Schreiben der Kommunalaufsicht vom 17.11.2022 mit dem Aktenzeichen 029/901-11 Nr. 62:

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind für das Haushaltsjahr 2022 i.H.v. 138.060 € festgesetzt. Für 2023 ist keine Kreditaufnahme vorgesehen.

Gemäß §95 i.V.m. §103 GemO erteilen wir hiermit die staatsaufsichtliche Genehmigung zu dem Gesamtbetrag der Kredite i.H.v. 138.060 € für das Planjahr 2022.

Der Haushalt der Ortsgemeinde Merzweiler ist für das Haushaltsjahr 2023 nicht ausgeglichen; es ergibt sich eine negative freie Finanzspitze; auch die Finanzplanung sieht für 2024 und 2025 kein Haushaltsausgleich vor.

Wir weisen daher zum Haushalt für 2023 ausdrücklich darauf hin, dass wegen der erwarteten, aber noch nicht gesetzlich geregelten Neufassung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) und auch wegen eventuell künftig notwendig werdenden Kreditaufnahmen im Hinblick auf das Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport, der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung für 2023 mit einer entsprechenden Erhöhung der Realsteuerhebesätze auf mindestens die „neuen“ vom Land festgelegten sog. Nivellierungssätze erforderlich ist.

Lauterecken, den 02.12.2022
gez. Müller
Bürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.