Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Reipoltskirchen für die Jahre 2022 und 2023 vom 30.11.2022
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
| Festgesetzt werden | 2022 | 2023 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 471.180,00 € | 458.110,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 497.180,00 € | 503.660,00 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | -26.000,00 € | -45.550,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -3.170,00 € | -15.220,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 227.050,00 € | 206.350,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 500.200,00 € | 462.000,00 € |
| der Saldo der Ein- & Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -273.150,00 € | -255.650,00 € |
| der Saldo der Ein- & Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 276.320,00 € | 270.870,00 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2022 | 2023 |
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| 273.150,00 € | 255.650,00 € |
Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
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| 2022 | 2023 |
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| 0,00 € | 0,00 € |
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| 2022 | 2023 |
| - Grundsteuer A auf | 323 v.H. | 323 v.H. |
| - Grundsteuer B auf | 430 v.H. | 430 v.H. |
| - Gewerbesteuer auf | 373 v.H. | 373 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
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| 2022 | 2023 |
| - für den ersten Hund | 48,00 € | 48,00 € |
| - für den zweiten Hund | 72,00 € | 72,00 € |
| - für jeden weiteren Hund | 96,00 € | 96,00 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 330,00 € | 330,00 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 735,00 € | 735,00 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.280,00 € | 1.280,00 € |
§ 5 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
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| 2022 | 2023 |
| Wegebaubeiträge für Feld- und Waldwege: | 16,06 €/ha | 16,06 €/ha |
Für Beitragspflichtige, die ihren Einnahmeanteil aus der Jagdverpachtung der Ortsgemeinde für diesen Zweck zur Verfügung stellen, ermäßigt sich dieser Betrag um 4,06 € auf 12,00 €.
§ 6 Eigenkapital
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug | -122.452,03 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt | -158.342,03 € |
| und zum 31.12.2022 | -184.342,03 € |
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 € überschritten sind.
Für die unbefristete Niederschlagung und den Erlass wird bei unerheblichen Beträgen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 € die Ermächtigung auf den Ortsbürgermeister übertragen.