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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 50/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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BEKANNTMACHUNG

Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Anlagen der Ortsgemeinde Rothselberg für die Haushaltsjahre 2022/2023 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit

vom 19.12.2022 bis einschließlich 03.01.2023

im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Lauterecken, Schulstraße 6 a, Zimmer 110, während der Dienststunden (montags und dienstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) öffentlich ausliegt.

Schreiben der Kommunalaufsicht vom 22.11.2022 mit dem Aktenzeichen 029/901-11 Nr. 87:

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind für 2022 und für 2023 nicht vorgesehen.

Die Haushaltssatzung bedarf daher keiner Genehmigung gemäß § 95 i.V.m. § 103 GemO.

Der Haushalt der Ortsgemeinde Rothselberg ist für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 zwar ausgeglichen; die Ortsgemeinde erhält jedoch Schlüsselzuweisungen A.

Wir weisen daher zum Haushalt für 2023 darauf hin, dass aufgrund der erwarteten, aber noch nicht gesetzlich geregelten Neufassung des Landesfinanzausgleichsgesetztes (LFAG) mit einer Erhöhung der sog. Nivellierungssätze sich die Berechnungsgrundlagen für die Schlüsselzuweisungen und auch der Umlagegrundlagen ändern werden und somit eine Erhöhung der gemeindlichen Realsteuerhebesätze geprüft werden sollte.

Lauterecken, den 02.12.2022
gez. Müller, Bürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.