Der Ortsgemeinderat von Medard hat die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Windpark Medard 2“ beschlossen und führt nunmehr auf der Grundlage des von der Enviro-Plan GmbH, Odernheim, aufgestellten Bebauungsplanvorentwurfes in der Planfassung „Dezember 2023“, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch.
Gegenstand der Bebauungsplanung ist die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Windenergie“ im Sinne des § 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen.
Der vorgesehene räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windpark Medard 2“ liegt innerhalb der Gemarkung Medard, etwa 830 m nördlich der Ortslage Medard und südlich des Feldweges „Römerstraße“ benachbart zu den Gemarkungen Löllbach, Breitenheim und Odenbach. Der Geltungsbereich des Plangebietes hat eine Größe von ca. 128,8 ha. Im Einzelnen betroffen sind die Grundstücke Flur 1, Flst. Nr. 20, 21, 22, 23, 24/1, 24/2, 33, 34, 35, 39, 40, 58, 59, 60, 85, 86, 87, 88, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 107, 108 vollständig und die Teilflächen Flur 1, Flst. Nr. 12, 13/1, 13/2, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 36, 37, 38, 61, 67, 70, 71, 73, 74, 75, 77, 78, 84, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 104, 105, 109. Flur 3, Flst. Nr. 1, 2, 24, 27/1, 28/1, 63, 64, 65, 66, 68, 69 vollständig und die Teilflächen Flur 3, Flst. Nr. 3, 4, 21, 22, 23, 25, 26, 27/2, 28/2, 29, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 59, 60, 62. Flur 4, Flst. Nr. 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34/1, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 61/2, 62, 64, 65, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 80/2, 83, 84 vollständig und die Teilflächen Flur 4, Flst. Nr. 53, 58, 60, 61/1. Flur 5, Flst. Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9/1, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36/2, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 60, 61, 62/1 vollständig. Flur 6, Flst. Nr. 1, 3, 4/4, 4/5, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13/1, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36/1, 39/2, 40/1, 41/1, 41/2, 41/3, 42, 43, 44, 51, 52/1, 93, 95, 97/45, 98/46, 99/26, 100/26, 101/27, 102/27, 103/28, 104/29, 105/24, 106/24, 107/24, 108/25, 128/2, 129/2, 130/7, 131/7, 132/7 vollständig und die Teilflächen Flur 6, Flst. Nr. 13/2, 46/1, 48/1, 49, 50, 52/2, 63, 64/1, 92, 94, 96. Flur7, Flst. Nr. 1/1, 1/2, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 vollständig und die Teilflächen Flur 7, Flst. Nr. 14, 16, 17, 18, 23, 24, 25, 27 und 32 der Gemarkung Medard.
Der vorgesehene räumliche Geltungsbereich ist in dem nachstehend veröffentlichten Lageplan skizzenhaft dargestellt.
Das Erfordernis zur Planaufstellung ergibt sich aus der städtebaulichen Notwendigkeit, die aus Gründen der angestrebten Energiewende notwendige Bereitstellung von Flächen zur Nutzung erneuerbarer Energien in einer mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung und den sonstigen planungsrelevanten öffentlichen und privaten Belangen verträglichen Lage auszuweisen. Damit folgt die Ortsgemeinde Medard dem planerischen Gebot aus § 1 Abs. 5 BauGB, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, zu gewährleisten.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein aufgestellt.
Die Abgrenzung des vorgesehenen Plangebietes und der Gegenstand der Bebauungsplanung stehen unter dem Vorbehalt einer evtl. Änderung oder Ergänzung im weiteren Planaufstellungsverfahren.
Um das mit Bekanntmachung vom 20. Dezember 2022, veröffentlicht im Amtsblatt am 06. Januar 2023, eingeleitete planerische Verfahren fortzuführen, wird hiermit die nach § 3 Abs. 1 BauGB vorzunehmende frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Zu diesem Zweck wird der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Windpark Medard 2“ in der Planfassung „Dezember 2023“, mit den bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen textlichen Festsetzungen, der Begründung, dem Vorentwurf des Umweltberichts sowie dem Inhalt dieser Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ab sofort bis zum 24. Januar 2024
auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein unter
https://www.vg-lw.de/buerger-verwaltung/bauen-wohnen/bauleitplanung/
eingestellt. Die Unterlagen können dort eingesehen bzw. heruntergeladen werden.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (sog. Scoping) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB können Stellungnahmen, Eingaben etc., schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Wolfstein, Bergstraße 2, 67752 Wolfstein oder unter nachfolgender E-Mail Adresse bauleitplanung@vg-lw.de abgegeben werden.
Unberührt hiervon bleibt die später noch durchzuführende öffentliche Auslegung des Planentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB, auf die zu gegebener Zeit noch hingewiesen wird.
Aufstellung eines Bebauungsplanes „Windpark Medard 2“ der Ortsgemeinde Medard;
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
— Grenze des räumlichen Geltungsbereiches