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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 50/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

1. Nachtragshaushaltssatzung

der Stadt Lauterecken

für das Jahr 2024 vom 02.12.2024

Der Stadtrat hat folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

Die §§ 1, 2 und 6 werden neu gefasst. Der § 7 wird gestrichen. Die §§ 9 und 10 werden ergänzt.

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden wie folgt veranschlagt:

bisher

auf nunmehr

für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von

37.115,00

256.615,00

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gem. VV Nr. 12 zu § 93 GemO werden wie folgt veranschlagt:

für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von

125.000,00

§ 6 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug

-2.139.439,10 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug

-2.494.399,10 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt

-2.812.162,10 €

§ 9 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird wie folgt festgesetzt:

für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von :

12.988.700,00 €

§ 10 Inkrafttreten

Die Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung vom 13.04.2023 bleiben unverändert.

Lauterecken, den 02.12.2024
Gez. Steinhauer-Theis, Stadtbürgermeisterin

Es wird darauf hingewiesen, dass die 1. Nachtragshaushaltssatzung nebst 1. Nachtragshaushaltsplan mit Anlagen der Stadt Lauterecken für das Haushaltsjahr 2024 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit

vom 16.12.2024 bis einschließlich 03.01.2025

im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Lauterecken, Schulstraße 6a, Zimmer 108, während der Dienststunden (montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags und dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Bitte beachten Sie, dass die Verwaltung vom 21.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen ist.

Lauterecken, den 02.12.2024
gez. Müller, Bürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.