Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basierte auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten - den sogenannten Einheitswerten.
In den alten Bundesländern wurden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt hat, wurde die Grundsteuer in ihrer ursprünglichen Form bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben.
Ab dem Kalenderjahr 2025 ist nun die Grundsteuer auf der Grundlage des reformierten Grundsteuerrechtes zu erheben!
Hierzu haben die Finanzämter auf der Grundlage der von den Grundstückseigentümern abgegebenen Feststellungserklärung (ELSTER) eine Neubewertung aller grundsteuerpflichtigen Grundstücke auf den Stichtag 1. Januar 2022 (Hauptfeststellung) vorgenommen.
Die neuen Grundsteuerwerte sowie die darauf basierenden Grundsteuermessbeträge wurden jeweils per Bescheid vom Finanzamt festgesetzt und den Grundstückseigentümern zugestellt (Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes und Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages).
Für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ist die Gemeinde bzw. Stadt zuständig. Die künftig zu zahlende Grundsteuer errechnet sich, indem der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde/Stadt multipliziert wird.
Die Hebesätze der jeweiligen Kommune werden jährlich in deren Haushaltssatzungen (bzw. Hebesatzsatzungen) festgesetzt.
Mit Beginn des kommenden Jahres, werden den Grundstückseigentümern die neuen Abgabenbescheide von der Verbandsgemeindeverwaltung zugestellt.
Bei Rückfragen oder Einwänden ist wie folgt zu verfahren:
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch auf der Webseite des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter
www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform
Hinweis:
Wenn gegen die Feststellung des Grundsteuerwertes oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages Einspruch eingelegt wurde, erledigen sich diese Einsprüche durch den Abgabenbescheid nicht. Die Grundsteuer ist trotzdem an die Gemeinde zu entrichten. Ein erneuter Widerspruch gegen den Abgabenbescheid wegen der gleichen Angelegenheit ist nicht erforderlich. Sofern der Grundlagenbescheid des Finanzamtes geändert wird, erfolgt automatisch auch eine Änderung des Abgabenbescheides.