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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 51/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Lauterecken – Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Gewerbe

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Verbandsgemeinderat Lauterecken-Wolfstein hat in seiner Sitzung am 26. April 2023 beschlossen, die Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Lauterecken – Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Gewerbe, aufgestellt von der BBP PartGmbB, Kaiserslautern, bestehend aus der Planzeichnung (M 1:7500), der Begründung, Teil A sowie der Begründung Teil B – Umweltbericht, endgültig festzustellen und mit den redaktionellen Änderungen in der Planfassung April 2023 anzunehmen.

Der v. g. Änderungsplan wurde mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 der Kreisverwaltung Kusel zur Genehmigung vorgelegt. Die Kreisverwaltung Kusel hat mit Verfügung vom 18. November 2025, Az.: 5/53/610-10/FNP VG LA TÄ PV, die Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Lauterecken – Photovoltaik – Freiflächenanlagen und Gewerbe genehmigt.

Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 des BauGB in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der derzeit gültigen Fassung, ist die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen, was hiermit geschieht. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB).

Die Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich ehemalige Verbandsgemeinde Lauterecken – Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Gewerbe, aufgestellt von der BBP PartGmbB, Kaiserslautern, in der Planfassung April 2023, bestehend aus

der Planzeichnung (M 1:7500),

der Begründung, Teil A sowie

der Begründung Teil B – Umweltbericht

kann gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB mit der zusammenfassenden Erklärung gem. § 6a Abs. 1 BauGB ab heute bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Wolfstein, Bergstraße 2, Obergeschoss, Zimmer 217, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden, über deren Inhalt Auskunft verlangen und ist ergänzend gemäß § 6a Abs. 2 BauGB auf der Homepage unter

https://www.vg-lw.de/buerger-verwaltung/bauen-wohnen/bauleitplanung/flaechennutzungsplan/lauterecken/

eingestellt.

Anlass der Änderung des derzeit wirksamen Flächennutzungsplanes der ehem. Verbandsgemeinde Lauterecken, die zwischenzeitlich zur Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein fusioniert ist, ist das Bestreben der Ortsgemeinde Kirrweiler zum einen, einem ortsansässigen Steinmetzbetrieb die Aussiedlung an den Ortsrand zu ermöglichen und zum anderen, eine Fläche für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) im Außenbereich zu sichern.

Des Weiteren möchten auch die Ortsgemeinden Lohnweiler sowie Glanbrücken die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine großflächige PV-FFA im Außenbereich schaffen.

Die Darstellung von Sonderbauflächen (S) zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und eine nähere Abgrenzung ist im Rahmen des Flächennutzungsplanes nicht notwendig, da dieser als vorbereitender Bauleitplan keine parzellenscharfen Festlegungen trifft, sondern der näheren Konkretisierung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung durch einen Bebauungsplan bedarf.

Die Notwendigkeit zur Änderung der Flächennutzungspläne ergibt sich aus dem Erfordernis, die Nutzung erneuerbaren Energien zu fördern (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB).

Gleichzeitig wird auf folgende Vorschriften hingewiesen:

§ 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) in der durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geänderten Fassung:

„Unbeachtlich werden

1.

eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

Mängel der Abwägung,

wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegen über der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Lauterecken, den 03. Dezember 2025
Für die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein:
(L.S.) gez. Müller
Müller, Bürgermeister