Der Rat der Stadt Wolfstein hat in seiner Sitzung am 09. November 2022 die nachfolgende Satzung beschlossen, die gemäß § 24 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) ortsüblich bekanntzumachen ist, was hiermit geschieht:
Die nachfolgende Satzung wurde auf Grund von § 88 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 i.V. m. Abs 5 und 7 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBI. S. 153) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) jeweils in der derzeit geltenden Fassung und in Benehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde vom Rat der Stadt Wolfstein in seiner Sitzung am 09.11.2022 beschlossen.
Die Gestaltungssatzung gliedert sich in folgende Teile:
Allgemeine Bestimmungen §§ 01-05
Regelungen Zone §§ 06-13 „Historischer Stadtkern“
Schlussbestimmungen §§ 14-18
Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung umfasst den historischen Stadtkern der Stadt Wolfstein und dem Bahnhofsumfeld. Die genaue Begrenzung des Gebietes ist in dem als Anlage 1 zum Satzungstext beigefügten Lageplan ersichtlich. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
Die Satzung kommt bei baulichen Maß nahmen aller Art, wie Abbruch, Umbauten, Erweiterungen, Instandsetzungen, Modernisierungen, Nutzungsänderungen, Wiederaufbauten, Neubauten und bei Werbeanlagen und Warenautomaten sowie bei der Gestaltung unbebauter Grundstücksflächen und der Gestaltung von einsehbaren Außenanlagen und Einfriedungen zur Anwendung.
| 1. | Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen der Rückbau, die Änderung und die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. |
| 2. | Dies gilt nicht für innere Umbauten und Änderungen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht verändern; dies gilt nicht für Denkmäler, hier ist eine Genehmigung der unteren Denkmalbehörde erforderlich. |
| 3. | Im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung bedürfen auch sonst baugenehmigungsfreie Vorhaben einer Baugenehmigung durch die Kreisverwaltung Kusel (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 HS 2 LBauO Rheinland-Pfalz, sowie der unteren Denkmalbehörde). Hierzu gehört die Änderung der äußeren Gestaltung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen durch Anstrich, Verputz, Dacheindeckung, durch Austausch von Fenstern, Fenstertüren, Außentüren oder der Bedachung, einschließlich Maßnahmen zum Zweck der Energieeinsparung, sowie durch Bekleidung oder Verkleidung von Wänden. |
| 4. | Über die Bestimmungen der Landesbauordnung hinaus sind im Geltungsbereich dieser Satzung auch genehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 62 Landesbauordnung LBauO, die die äußere Gestaltung betreffen, mit der Stadt abzustimmen. Vor der Durchführung muss das Einvernehmen mit der Stadt hergestellt sein. |
| 1. | Zur Bewahrung der Eigenart des Straßen- und Stadtbildes sind bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten so zu errichten, anzuordnen, aufzustellen, anzubringen, zu ändern, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie sich nach Form und Maßstab, Gliederung, Material und Farbe in den historischen Charakter, die künstlerische Eigenart und die städtebauliche Bedeutung der ihre Umgebung prägende Bebauung des Straßen- oder Platzbildes der Stadt einfügen. |
| 2. | Bei allen Maßnahmen sind die historischen Eigenarten, wie die regionaltypisch gewachsene Grundrissstruktur (Straßen- und Platzräume, Stellung der Gebäude), die Proportionen, die Dachlandschaft und die Fassadengestaltung der Gebäude sowie des Wohnumfeldes, die das unverkennbare Stadtbild ausmachen, zu berücksichtigen. Kulturhistorisch wertvolle Gebäude-merkmale an Bestandsgebäuden sind zu erhalten bzw. adäquat zu ersetzen. |
| 3. | Umbauten und Neubauten haben die Festsetzungen nach Satz 1 zu respektieren. |
| 1. | Die Bewahrung des historischen Stadt- und Straßenbildes im historischen Stadtkern ist ein städtebauliches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen und ein Erfordernis. |
| 2. | Das in Jahrhunderten gewachsene Formenbild verlangt bei seiner zeitgemäßen Fortentwicklung Rücksicht auf den historisch gewachsenen Baubestand |
| 3. | Bei Neubauten, Umbauten und Erweiterungsbauten sind der vorhandene Maßstab des Straßenbildes sowie die Eigenart der Straßen- und Platzgrundrisse einzuhalten und sind die vorhandene Charakteristik der historischen Bauformen zu berücksichtigen. |
| 1. | Proportionen |
| 1.1. | Neubauten müssen sich in ihren Proportionen in die Umgebung einfügen, diese sind somit von den prägenden Gebäuden im Umfeld abzuleiten. Herrschen stehende Gebäudeformate vor (höher als breit), sind diese zu übernehmen |
| 1.2. | Werden im Rahmen von Neubaumaßnahmen mehrere Parzellen zusammengelegt, sind die ortsbildprägenden Proportionen beizubehalten und der Baukörper ist zu gliedern. |
| 1.3. | Bei Neubau-, Umbauten sind die vorhandenen Baufluchten aufzunehmen und weiterzuführen. Gebäudeabstände sind zum öffentlichen Straßenraum durch Mauern zu schließen -Raumkante. |
| 1.4. | Bei Neubau-, Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen ist die Traufhöhe an die vorhanden Traufhöhen anzupassen. |
| 2. | Fassadengliederungen |
| 2.1. | Bei Neubaumaßnahmen ist die Fassade in die beschriebenen horizontalen Zonen zu gliedern. Der Sockel soll eine Höhe von min. 0,50 Meter und eine max. Höhe von 1,50 Meter aufweisen, jedoch die Fensterbrüstungshöhe nicht überschreiten. Die Fensterbrüstungshöhen sind mit min. 0,50 Meter vom Fußboden anzusetzen. |
| 2.2. | Bei Renovierung und Umbau von Gebäuden ist die vorgegebene Gliederung der Fassade zu erhalten. entsprechend des historischen Bautypus wieder herzustellen. Dies gilt auch für plastische Fassadengliederungen wie Gesimse, Lisenen, Gewände oder Klappläden. |
| 3. | Fassadenöffnungen |
| 1.1. | Ein klares Ordnungsprinzip (vertikal und horizontal) der Fensteröffnungen muss erkennbar sein. |
| 1.2. | Fenster müssen in waagrechter Folge auf einer Höhe liegen. Fenster Türen und Tore müssen ein stehendes Rechteck aufweisen. |
| 1.3. | Bei traufständigen Gebäuden müssen die Fenster in vertikaler Folge axial übereinanderstehen. |
| 1.4. | Auf den Giebelseiten ist die Fassadengliederung vertikal symmetrisch zur Mittelachse vom Firstpunkt rechtwinklig zum Boden auszurichten. |
| 1.5. | „Übereck“-Fenster sind nicht zulässig (es sei denn, sie sind historisch angelegt). |
| 1.6. | Fenster dürfen nicht bündig mit der Wandfläche angeordnet, sondern müssen von dieser abgesetzt werden (Fenstergewände oder andere Formen der Absetzung, Anordnung z.B. mittig). |
| 4. | Markisen und Vordächer |
| 4.1. | Vordächer und Markisen dürfen nur im Erdgeschoss angebracht werden und müssen für ein Gebäude im gleichen Stil gehalten werden. |
| 4.2. | Bei Gebäuden mit Lochfassade und vertikaler Gliederung muss das einzelne Gebäude zusammenhängend in der gesamten Breite der Straßenfrontfassade erkennbar und ablesbar bleiben. Vordächer und Markisen müssen mindestens einen Abstand von 40 cm zur Gebäudekante einhalten. Bei Gebäuden mit horizontaler Gliederung müssen sie analog der Fassadengliederung bis zur Gebäudekante gezogen werden. |
| 4.3. | Massive Vordächer, z.B. aus Beton, sind gestalterisch nicht zugelassen. Zulässig sind transparente, zurückhaltend wirkende Konstruktionen aus Stahl und Glas. |
| 5. | Sockel |
| 5.1. | Gebäude sind grundsätzlich mit einem Sockel zu versehen. Auf diesem ruht das Gebäude und er stellt auch optisch ein stabilisierendes Element dar. |
| 5.2. | Der Sockelbereich ist deutlich von der Fassade abzusetzen. Wenn ein Sockel angeordnet wird, ist er in Putz oder Sandstein auszuführen. Bei Bestandsgebäuden, an denen kein Sockel ausgebildet ist, muss keiner angeordnet werden. |
| 5.3. | Fliesen und glänzende Materialien sind nicht zulässig. |
| 6. | Balkone, Loggien, Erker |
| Historische Erker und Balkone müssen erhalten werden. Sollen Balkone neu errichtet werden, sind sie in ihrem Erscheinungsbild so auszuformen, dass das historische Gesamterscheinungsbild nicht negativ beeinträchtigt wird; Balkone sind nur im rückwärtigen Bereich zulässig. |
| 1. | Fenster |
| 1.1. | Vorhandene stehende rechteckige Fensterformate sind beizubehalten oder zu übernehmen. |
| 1.2. | Großflächige waagrechte Fenster sind nicht zulässig. |
| 2. | Fenstergliederungen |
| 2.1. | Bei Renovierung und Umbau sind die vorhandenen stehenden Fenster zu erhalten oder bei Ersatz die historische Teilung beizubehalten. |
| 2.2. | Bei Neubauten sind im historischen Umfeld große zusammenhängende Glasflächen nicht zulässig und durch eine Teilung als stehendes Format zu gestalten. |
| 3. | Materialien |
| 3.1. | Fenster sind aus dem im historischen Bestand belegtem Material, Holzoptik, herzustellen und mit farblosem Glas zu verglasen. |
| 3.2. | Spiegelnde Fenster sind nicht zulässig. |
| 4. | Klappläden |
| 4.1. | Bei Renovierung und Umbau von Gebäuden sind Klappläden zu erhalten. Kunststoffklappläden sind nicht zulässig. |
| 4.2. | Rollläden sind so anzubringen, dass sie im geschlossenen Zustand hinter der Fassade zurückbleiben und die Rollladenkästen im Fassadenbild nicht in Erscheinung treten. |
| 5. | Türen und Tore |
| 5.1. | Originale historische Türen und Tore sind zu erhalten. |
| 5.2. | Neue Türen in Größe, Form und Farbe sind nach den historischen Vorbildern zu gestalten. Das historische Material ist zu verwenden. |
| 6. | Verzierungen, Schmuckelemente und Ornamente |
| Bei baulichen Veränderungen sind Verzierungen, Schmuckelemente und Ornamente wie Fensterumrahmungen, gusseiserne Ausleger, Bemalungen zu erhalten und gegebenenfalls zu restaurieren. | |
| 7. | Schaufenster |
| Schaufenster sind nur im Erdgeschoss anzuordnen und auf die Fensteranordnung der darüber liegenden Geschoße auszurichten. | |
| Schaufensterflächen sind vertikal zu gliedern. Mauerwerkspfeiler oder gliedernde Holzkonstruktionen müssen eine entsprechende Breite aufweisen (mindestens 14 cm). Liegende Formate sind zu vermeiden. | |
| Bei den Schaufenstern sind die Laibungen zurückzusetzen, um eine Tiefenwirkung zu schaffen | |
| Ladeneingänge sind durch Pfeiler vom Schaufenster zu trennen, min. Breite 24 cm. | |
| Materialien und Farbgebung im Erdgeschossbereich sind auf die Fassade abzustimmen. | |
| Die Unterkante des Schaufensters darf nicht tiefer liegen als die Oberkante des Sockels. |
| 1. | Dachformen |
| Die vorhandene Dachform ist bei Um- und Ausbau beizubehalten, Dächer von Neubauten sind dem Bestand der Umgebung entsprechend anzupassen bzw. auszuführen. | |
| Folgende Dachformen sind bei Neu- und Umbaumaßnahmen zu wählen, wenn es sich um straßenseitig gelegene Hauptgebäude handelt: Krüppelwalmdächer, Mansarddächer, Satteldächer, Walmdächer. | |
| Flachdächer sind auf Hauptgebäuden nicht zulässig (Ausnahmen können sein, untergeordnete Anbauten). | |
| 2. | Dachneigung |
| Dächer sind in ihrer Neigung dem Bestand der Umgebung entsprechend auszuführen. Die vorherrschende Dachneigung liegt zw. 40 und 52 Grad. | |
| Zur Erhaltung der Dachlandschaft sind Satteldächer, Krüppelwalmdächer und Walmdächer mit einer Dachneigung von mindestens 40° auszuführen. | |
| Mansarddächer müssen im unteren Bereich mit einer Dachneigung von mindestens 75° ausgeführt werden. | |
| Bei abweichenden Dachformen hat die Dachneigung mindestens 40° zu betragen. | |
| 3. | Dacheindeckung |
| Das Material und die Farbe der Dach- Eindeckung ist bei Gebäuden und Bauteilen ähnlicher Größenordnung und Zweckbestimmung dem Material und der Farbe der ortsüblichen Bebauung anzupassen. | |
| Zu verwenden sind naturgebrannte Ziegel, rote bis rotbraune, unglasierte Biberschwanzeindeckung, nicht meliert und engobiert. Ziegelform: Biberschwanz, Doppelmuldenfalz. | |
| Für abweichende Dachformen vom Hauptdach und untergeordnete Dächer von Erkern oder kleinen Vorbauten können Kupferblechdeckungen ausgeführt werden. Als Gaubeneindeckung ist auch Schiefer, Zink und Kupferblech möglich. | |
| 4. | Dachaufbauten |
| An einem Gebäude sind jeweils nur Gauben gleicher Art zu verwenden. | |
| Zulässig sind Satteldachgauben, Walmdachgauben, Pultdachgauben, Schleppgauben und kleine Dreiecksgauben. | |
| Ihre Lage ist auf die Fassadengliederung des darunterliegenden Geschosses abzustimmen. | |
| First- und Trauflinien dürfen durch Gauben nicht aufgelöst werden; Gauben haben von der Trauflinie min 50 cm Abstand zu halten. | |
| Die Summe der Dachgauben in der Breite darf 1/2 der Gebäudelänge nicht überschreiten. Gauben unterschiedlicher Breite sollen auf der gleichen Höhe sitzen. | |
| Die Fassadenbreite von Zwerchgiebeln darf 1/3 der Gebäudebreite nicht über überschreiten. | |
| Die vorhandenen Zwerchgiebel der historischen Bebauung sind unbedingt zu erhalten. | |
| Aufschieblinge, die vorhanden sind, sind zu erhalten. | |
| 5. | Dacheinschnitte |
| Dacheinschnitte (Dachterrassen) sind nicht zulässig. Auf der von der Straße abgewandten Dachseite sind sie zulässig. Der Abstand zum Ortgang hat mind. 1,0m zu betragen. Der Dacheinschnitt ist auf 1/3 zu der Dachlänge zu begrenzen. | |
| 6. | Dachflächenfenster |
| Dachflächenfenster die historisch begründet sind, dürfen daher auch in der historischen Form eingebaut werden. Im Rückwärtigen Bereich können diese grundsätzlich eingebaut werden. | |
| 7. | Antennen/Satellitenschüsseln |
| Antennen/Satellitenschüsseln dürfen vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar sein. | |
| Pro Gebäude ist nur eine Anlage erlaubt, bei Gebäuden mit mehr als einer Wohnung sind Gemeinschaftssatellitenempfangsanlagen anzubringen. | |
| 8. | Kollektoren/technische Aufbauten |
| Technisch notwendige Aufbauten dürfen nur auf der von der Straße abgewandten Dachseite verwendet werden. Sie sind so zu gestalten, dass sie in das Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes eingebunden sind. | |
| Sonnenkollektoren sind insoweit nicht generell zugelassen (zugelassen nur in nicht einsehbaren Bereichen oder wenn sie sich untergeordnet der Dachfläche anpassen und einen nicht glänzenden Rahmen haben). |
| 1. | Naturstein |
| Werden Gewände oder Fenster- oder Türgewände ersetzt, sind diese in Naturstein (rot oder gelb) herzustellen. Als vorherrschender Naturstein gilt der helle Sandstein aus der Region. In Fällen, wo der rote Sandstein verwendet wurde, ist dieser auszuführen. | |
| 2. | Putz |
| 2.1. | Putzkörnungen sind bis max. 2 mm auszuführen. Als Putz sind Kalkzementputze zu verwenden: z.B. Altdeutscher Kellenschlag, Besenstipp-putz, Besenstrich, Besenwurf. |
| 2.2. | Spritz-, Kratz- und sonstige Strukturputze sind nicht erlaubt. |
| 2.3. | Keramikplatten und -verkleidungen sind nicht erlaubt. |
| 3. | Holz |
| 3.1. | Fachwerkfassaden sind grundsätzlich zu verputzen. Vorhandenes Fachwerk, das als Schmuckfachwerk ausgeführt ist, ist hiervon ausgenommen. |
| 3.2. | Neues Fachwerk kann nur in Ausnahmefällen verwendet werden, es hat sich konstruktiv ins Gebäude ein- zufügen und muss der landschaftstypischen Fachwerkbauweise entsprechen. |
| 3.3. | Aufgesetztes Fachwerk ist unzulässig. |
| 4. | Ziegelsteine/Natursteine |
| Stadtbildprägende Ziegelstein- oder Natursteinfassaden sind zu erhalten und zu modernisieren. | |
| 5. | Eisen / Stahl |
| 5.1. | Bauelemente aus Eisen oder Stahl aus früheren Epochen sind zu erhalten. |
| 5.2. | Bei Neubaumaßnahmen können Bauelemente aus Eisen oder Stahl integriert werden - müssen aber in ihrer Ausführung als neu erkennbar sein. Sie dürfen nicht glänzend sein jedoch matt oder Pulveranthrazit beschichtet. |
| 6. | Ortsuntypische Materialien |
| Ortsuntypische Materialien sind bei der äußeren Gestaltung unzulässig: | |
| 6.1. | ortsuntypischer Naturstein sowie polierter oder geschliffener Kunststein; |
| 6.2. | glänzende keramische Platten und Fliesen; |
| 6.3. | glänzende Leichtmetallelemente für Türen, Tore und Fenster; |
| 6.4. | Glasbausteine; |
| 6.5. | Kunststoff-, Zementfaser- und Teerpappenverkleidungen der Fassade. |
| 1. | Die Farbgebung ist aus der Umgebung heraus zu entscheiden. Als Farbgruppe sind Naturfarben, entwickelt aus der Gruppe der Erdfarben, zu verwenden. |
| 2. | Grelle und reine Farbtöne, die ein Haus aus dem Häuserverband lösen, sind unzulässig. |
| 3. | Architektonische Fassadengliederungen müssen in aufeinander abgestimmten Farbtönen in Erscheinung treten. Sie dürfen die vorhandenen Fassadengliederungen nicht überdecken oder verändern. |
| 1. | Befestigung Zugänge und Hofanlagen |
| 1.1. | Grundstückszufahrten/-zugänge und Hofflächen dürfen zur Straße hin nicht asphaltiert oder betoniert werden. Sie sind mit Naturstein- oder Betonpflaster, welches farblich den Natursteinen anzupassen ist, zu gestalten. |
| 2. | Mauern und Einfriedungen |
| 2.1. | Einfriedungen sind zum Straßenraum hin mit Materialien in Naturstein, verputztem Mauerwerk oder Eisen- und/oder Holzzäune mit stehender Stabgliederung auszuführen. Nicht zulässig sind mit Kunststoff hergestellte Einfriedungen sowie die Verwendung von Stacheldraht. Die Höhe wird festgesetzt mit 0,50 m bis 1,20 m bei Einfriedungen mit Mauerwerk und Stabzäunen in Kombination und min. 1,75 m bei Einfriedungen/Torhaus mit einem Stabzaun aus geschmiedetem Stahl und Einfriedungen gemauert und verputzt in einer Höhe bis 2,50 Metern. |
| 2.2. | Abfallbehälter sowie Container jeglicher Art und Größe sind mit ortsfesten Anlagen (Mauern, Zäune, o.ä.) so abzuschirmen, dass sie von der Straßenseite aus nicht sichtbar sind. |
| 3. | Außentreppen |
| 3.1. | Historische Außentreppen aus Sandstein sind zu erhalten. |
| 3.2. | Neue Treppenanlagen sind in massiver Bauweise in Sandstein oder natursteinähnlichen Materialien aus-zuführen. |
| 4. | Außengastronomie |
| 4.1. | Im Außenbereich sind hochwertige dem Baustil angepasste Materialien auszuführen. |
| 4.2. | Abtrennungen von gastronomisch genutzten Außenbereichen im öffentlichen Raum sind nur zulässig, wenn sie dem Baustil des Gebäudes angepasst sind. |
| 1. | Werbeanlagen |
| 1.1. | Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie können Werbung für andere Hersteller oder auch Zulieferer enthalten (gemischte Werbeanlagen), wenn diese einheitlich gestaltet sind und die Zusätze nicht störend sind. |
| 1.2. | Werbeanlagen, Automaten, Sonnen-schutzdächer und Vordächer sind so zu errichten, dass sie Erker, Gesimse, Fachwerksteile, Pfeiler oder Schmuckelemente nicht verdecken und so zu gestalten und anzuordnen, dass sie nach Farbe, Form, Gliederung, Maßstab und dem Werkstoff das Erscheinungsbild der baulichen Anlagen, mit denen sie verbunden sind, aber auch das Erscheinungsbild der sie umgebenden Bebauung und das Straßenbild nicht negativ beeinflussen. |
| 1.3. | Eine grelle, aufdringliche Farbgebung, als auch die Anbringung in schräger Form sind nicht erlaubt. |
| 1.4. | Werbeanlagen sind nur in der Art von Beschriftungen als Einzelbuchstaben oder als auf die Fassade aufgebrachte flache Werbetafeln zulässig. |
| 1.5. | Schriftzüge als Einzelbuchstaben können angestrahlt werden. Ansonsten sind diese Schriftzüge auf flache Tafeln aufzubringen und können angestrahlt werden. Die Eigenbeleuchtung in Form von kastenförmigen selbstbeleuchteten Anlagen ist nicht zulässig. |
| 1.6. | Bewegte, flackernde oder umlaufende Lichtanlagen sind innen und außen unzulässig. |
| 1.7. | Großflächenwerbungen sind im Straßenraum und an den Fassaden nicht zulässig. Ausgenommen sind Werbeanlagen für Wahlen und sonstige öffentliche Veranstaltungen, sie sind zeitlich zu begrenzen. |
| 1.8. | Werbeanlagen, die als Spannbänder, Fahnen, Attrappen oder flächige Tafeln auf Ausverkäufe etc. hinweisen, dürfen zeitlich begrenzt zugelassen werden. |
| 1.9. | Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen weder zugeklebt noch zugestrichen werden. Großflächige Verklebung oder Bemalung ist ebenso nicht erlaubt. |
| 2. | Flachtransparente, waagrechte Werbe- anlagen, Werbeanlagen an Fassaden |
| 2.1. | Und Flachwerbungen sind parallel zur Fassade anzubringen. |
| 2.2. | Als Material ist Stein, nicht glänzendes Metall oder auf den Putz aufgetragene Schrift zu verwenden. |
| 2.3. | Flachwerbeanlagen sind generell nur oberhalb der Fenster des Erdgeschosses und unterhalb der Fenster des ersten Obergeschosses anzubringen mit einem Abstand von mind. 0,20 m unterhalb der Fensterbrüstung. |
| 2.4. | Zusammengesetzte Werbeanlagen oder Kombinationen von Werbeanlagen sind der Gliederung der Fassade anzupassen und in seitlichem Abstand (§ 13 Nr. 2.6) anzubringen. |
| 2.5. | Die Gesamtlänge der Werbeanlagen darf 2/3 der Länge der Gebäudefront nicht überschreiten, jedoch max. 6 m betragen. Die höchstzulässige Breite von einzelnen Werbeanlagen darf dabei max. 4 m betragen. |
| 2.6. | Von der seitlichen Gebäudekante ist ein Abstand von 0,40 m einzuhalten, benachbarte Gebäude dürfen optisch nicht zusammengefasst werden. |
| 2.7. | Die Höhe der Werbeanlage darf 0,40 m nicht überschreiten, die Höhe der Schriftzeichen wird auf 0,30 m begrenzt. |
| 2.8. | Unzulässig sind: senkrechte Werbeanlagen, bandartige Leuchtwerbekasten und Leuchtwerbebuchstaben, Werbeanlagen mit Blinklichtern, wechselndem oder bewegtem Licht oder laufende Schriftbänder, Innen wie Außen. |
| 3. | Ausleger, senkrechte Werbeanlagen, auskragende Werbeanlagen |
| 3.1. | Ausleger sind senkrecht zur Fassade anzubringen. |
| 3.2. | Material: Metall oder schmiedeeiserne Ausleger, alternativ Flachtransparente, die angestrahlt werden. |
| 3.3. | Ausleger dürfen einschließlich ihrer Befestigung nicht weiter als 0,80 m auskragen, wobei die Werbeanlage max. 0,50 m breit sein darf. Ihre Gesamthöhe darf nicht mehr als 1,50 m betragen und ihre Oberkante bis maximal an die Oberkante der Fenster des ersten Obergeschosses reichen. |
| 3.4. | Von der seitlichen Gebäudekante ist 0,15-0,20 m als Abstand einzuhalten. |
| 3.5. | Aus Sicherheitsgründen muss sich die Unterkante des Auslegers mind. 2,80 m über dem Gehweg befinden. Fehlt ein Gehweg oder Straßenmöblierung, so ist die Höhe nach den Verkehrsvorschriften anzunehmen, jedoch sind mind. 4,50 m über Straßenniveau freizuhalten. |
| 3.6. | Das Anstrahlen von Auslegern darf nur mit weißem Licht erfolgen. |
| 3.7. | Unzulässig sind: flächige Leuchtkästen und Leuchtwerbebuchstaben, Werbeanlagen mit Blinklichtern, mit wechselndem oder bewegtem Licht, laufende Schriftbänder Werbetafeln oder animierte Werbung. |
| 4. | Werbeständer, Werbefahnen, Werbung an Schaufenstern und Markisen |
| 4.1. | Es ist nur eine Werbetafel oder ein Werbeständer pro Betriebsstätte zulässig. |
| 4.2. | Werbefahnen oder andere Werbeelemente (z.B. Kaltluftdisplays, Luftfiguren, Bogenfahnen, etc.) sind nicht zulässig. |
| 4.3. | Werbeanlagen an Schaufenstern sind nur zulässig als Bemalung oder Beklebung in Art von filigranen, waagrechten Schriftzügen oder Emblemen. Die Gesamtgröße darf max. 10 % der Glasfläche des jeweiligen Schaufensterns einnehmen. |
| 4.4. | Ankündigungen von sog. Tagesware sind nur bis zu einer Größe von 20 % der Glasfläche der jeweiligen Fenster zulässig. Unzulässig sind Reklamebänder oder Folien, die einen Rahmen um das Schaufenster ziehen sowie hinter dem Schaufenster angebrachte Leuchtreklamen mit wechselndem oder bewegtem Licht. |
| 5. | Automaten |
| 5.1. | Automaten sind nur in Hauseingängen und Hofzugängen sowie Arkaden oder Passagen zulässig. |
| 6. | Unterhaltung von Werbeanlagen |
| 6.1. | Werbeanlagen und Automaten sind ständig in ordentlichem Zustand zu halten. Kommt der Inhaber der Werbeanlage dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Beseitigung der Werbeanlagen und Automaten verlangt werden. |
Die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 69 der Landesbauordnung.
| 1. | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Geboten oder Verboten dieser Satzung zuwiderhandelt. Zuwiderhandlungen können gemäß § 89 LBauO mit einer Geldbuße geahndet werden. § 89 der Landesbauordnung und die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) finden entsprechend Anwendung. |
| 2. | Für die Durchsetzung eventueller Rückbau- oder Änderungsverpflichtungen gelten die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, für die Anwendung der Zwangsmittel die Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) vom 8.7.1957 (GVBl. S 101) in der derzeit gültigen Fassung. |
Neben dem Lageplan gemäß § 1 Ziffer 2 dieser Satzung sind auch die textlichen und graphischen Ausführungserläuterungen der Gestaltungsfibel Bestandteil dieser Satzung.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 143 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Gleichzeitig tritt die bisher gültige Erhaltungs- und Gestaltungssatzung der Stadt Wolfstein in der Fassung vom 05.06.1991 außer Kraft.
Ausgefertigt: Wolfstein den 01.02.2023
Gleichzeitig wird auf folgende Vorschrift hingewiesen:
§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1) in der derzeit gültigen Fassung:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“
Wolfstein, den 02.02.2023
Abgrenzungsplan Gestaltungssatzung