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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 6/2023
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Ahndungszwang der Ordnungsbehörden bei illegalem Gehwegparken

Die Unzulässigkeit des Parkens auf einem Gehweg folgt aus § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 4 a Straßenverkehrsordnung. Auch das sog. „Überparken", also das Parken in der Form, dass das Fahrzeug nur zum (geringen) Teil auf dem Gehweg steht, ist rechtswidrig und bußgeldbewährt (55 €; länger als 1 Std. bis 160 €).

Auf ausreichend breite Gehwege sind besonders behinderte Menschen angewiesen. Die Rechte von behinderten Menschen, die sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention sowie den Behindertengleichstellungsgesetzen der Länder ergeben, werden somit verletzt.

Der Staat (die Ordnungsbehörde) muss gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen „gleichberechtigt“ mit anderen teilhaben und ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben können. Besondere Rücksichtspflichten bestehen zugunsten Kindern, blinder Menschen und rollstuhlfahrender Menschen.

Eine entsprechende Ermessensausübung durch die Behörden wäre pflichtwidrig.

Bei komplettem Zuparken des Bürgersteigs, kann zum Zwecke der Gefahrenbeseitigung, das Fahrzeug abgeschleppt werden.

Liebe Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer halten Sie sich bitte an die Verkehrsregeln!