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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 6/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Forstzweckverband - Bekanntmachung

Gemäß § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) hat die Kreisverwaltung Kusel, gemäß § 5 Abs. 3 KomZG von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als Errichtungsbehörde bestimmt, mit dem Schreiben vom 12.12.2023 folgende

Änderung der Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Lauterecken-Wolfstein festgestellt:

§ 8 Abs. 3 Anhang zur Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Lauterecken-Wolfstein:

a.)

Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (z.B. Vermietung von Jagdhütten, Friedwald), aus der Jagdpacht, der Vermarktung von Ökosystemleistungen gem. Umweltvorsorgeplanung im Betriebsplan der Waldeigentümer (z. B. Ausgleichsmaßnahmen (AGM), Waldrefugien, Biotopbäumen im Anhalt an das Konzept von Landesforsten Rheinland-Pfalz zum Umgang mit Biotopbäumen, Altbäumen und Totholz (BAT-Gruppen) sowie die mit dem Waldbesitz verbundenen Ausgaben, insbesondere Grundsteuer, Feldwegeausbaubeiträgen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausweisung und Vermarktung von Ökosystemleistungen verbleiben bei den Verbandsmitgliedern.

b.)

Die Beförsterungskosten, Waldbrandversicherung sowie die Berufsgenossenschaftsbeiträge werden über den Forstzweckverband abgerechnet bzw. den Verbandsmitgliedern von Seiten des Fortzweckverbandes erstattet.

Albert Graf, Verbandsvorsteher