Vollzug der Wassergesetze;
Erlaubnisverfahren gemäß § 15 WHG i.V.m. § 16 LWG für die Einleitung von mit Abwasser vermischtem Niederschlagswasser (Mischwasser) aus dem Stauraumkanal Ginsweiler in den Odenbach sowie Genehmigung gemäß § 62 LWG für den Betrieb des SRK Ginsweiler
Der Zweckverband Abwasserbeseitigung „Unteres Glantal“ hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz in Kaiserslautern - einen Antrag auf Erteilung einer Gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von mit Abwasser vermischtem Niederschlagswasser (Mischwasser) aus dem Stauraumkanal Ginsweiler in den Odenbach sowie eine Genehmigung gemäß § 62 LWG für den Betrieb des SRK Ginsweiler gestellt.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
| 1. | Die dem Vorhaben zugrundeliegenden Planunterlagen werden | |
| in der Zeit vom 16.02.2026 bis einschließlich 16.03.2026 | |
| elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können | |
| • | auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein |
| unter https://www.vg-lw.de/aktuelles | |
| • | auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter https://sgdsued.rlp.de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen abgerufen werden. |
| Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Planunterlagen in dem gleichen Zeitraum bei den | ||
| Verbandsgemeindewerken Lauterecken-Wolfstein | ||
| Bahnhofstraße 50 a | ||
| Zimmer 9 | ||
| 67742 Lauterecken | ||
| (innerhalb der üblichen Dienstzeiten). | ||
| 2. | Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der |
| Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd |
| Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz |
| Fischerstr. 12, 67655 Kaiserslautern |
| oder bei den | |
| Verbandsgemeindewerken Lauterecken-Wolfstein |
| Bahnhofstraße 50 a, 67742 Lauterecken |
| bis spätestens zum 30.03.2026 | |
| schriftlich oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) an poststelle@sgdsued.rlp.de, schriftformer-setzend nach § 3 a Abs. 3 VwVfG und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden. | |
Wichtiger Hinweis:
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
| 3. | Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben. | |
| 4. | Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. | |
| 5. | Bei begründeten Einwendungen wird ein Erörterungstermin anberaumt. | |
| 6. | Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. | |
| 7. | Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen | |
| - | können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, |
| - | kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. |
| 8. | Nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte. | |