Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage „Auf Breitenborn - Im vorderen Wiedenhof“ der Gemarkung Hoppstädten;
Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Der Ortsgemeinderat Hoppstädten hat die Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage „Auf Breitenborn - Im vorderen Wiedenhof“ im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur derzeit laufenden Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes für das Gebiet der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein beschlossen.
Gegenstand der vorgesehenen Bebauungsplanung ist die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Solarenergienutzung“ für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage sowie die mit der Flächenausweisung einhergehenden Kompensationsmaßnahmen im hierfür erforderlichen Umfang.
Der vorgesehene räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke Flur 18, Flst. Nrn. 650, 651, 652, 653, 654 (nördlicher Bereich „Auf Breitenborn“), Flur 18, Flst. Nrn. 517/1, 596, 597/1, 598, 599, 600, 601, 602, 603, 604, 605, 606, 607, 608, 609 und 610, sowie die Teilflächen der Flst. Nrn. 126/1, 516/1, 518, 519/1 (südlicher Bereich „Im vorderen Wiedenhof“) der Gemarkung Hoppstädten.
Die Flst. Nrn. 516/1, 607 sowie 610 werden in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen, dürfen aber nicht mit Photovoltaikanlagen bebaut werden.
Das vorgesehene Plangebiet ist in dem nachstehend veröffentlichten Planauszug mit einer unterbrochenen Linie dargestellt.
Das Erfordernis zur Planaufstellung ergibt sich aus der städtebaulichen Notwendigkeit, die aus Gründen des Klimaschutzes und der in diesem Sinne angestrebten Energiewende die Bereitstellung von Flächen zur Nutzung erneuerbarer Energien in einer mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung und den sonstigen planungsrelevanten öffentlichen und privaten Belangen verträglichen Lage ausweist. Die Ortsgemeinde Hoppstädten folgt damit dem planerischen Gebot aus § 1 Abs. 5 BauGB, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, zu gewährleisten.
Die Abgrenzung des vorgesehenen Plangebietes und der Gegenstand der Bebauungsplanung stehen unter dem Vorbehalt einer evtl. Änderung oder Ergänzung im weiteren Planaufstellungsverfahren.
Der Planaufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage „Auf Breitenborn - Im vorderen Wiedenhof“ der Gemarkung Hoppstädten;
Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
--- Grenze des räumlichen Geltungsbereiches