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Rundschau für das Glan- und Lautertal
Ausgabe 7/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von

Flurstücksgrenzen (Grenzpunkten) in der Gemeinde Lauterecken

In der Gemarkung Lauterecken,

Flur: 0

Flurstücke: 780, 784/2

wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Zerlegungsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt.

Über diese Maßnahmen wurde am 28.01.2026 eine Grenzniederschrift angefertigt. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die bestehenden und die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.

Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt.

Die Abmarkung der Grenzpunkte „1“ wird aus folgenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen:

Diese Punkte fallen in das Gewässer.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 02.03.2026 bis 02.04.2026 bei der öffentlichen Vermessungsstelle ÖbVI Sebastian Strauß (Vermessungsbüro Strauß; Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) in 66869 Kusel, Lehnstraße 16, Zimmer 8 ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag-Donnerstag von 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr, Freitag von 8:00 – 12:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBI. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle (ÖbVI Sebastian Strauß) einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Vermessungsbüro Strauß, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, 66869 Kusel, Lehnstraße 16, Zimmer 8 erhoben werden.

Kusel, den 13.02.2026
Vermessungsbüro Strauß
Dipl. Ing. (FH) Sebastian Strauß
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Lehnstraße 16, 66869 Kusel
(Öffentliche Vermessungsstelle)