Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessung- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz (Zustimmung vom 15. Oktober 2002)
Der Ortsgemeinderat Adenbach hat auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung, in seiner Sitzung am 22.01.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der Ortsgemeinderat Adenbach hat in seiner Sitzung am 22.01.2025 beschlossen, für das in § 2 dieser Satzung bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Regenerative Energie – Stein-Buchenkopf-Langheck“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die Grundstücke 1585, 1586, 1587, 1588, 1589, 1590, 1594/1, 1595/1, 1596/1, 1597/1, 1601/2, 1607, 1608, 1609/1, 1610/1, 1611/1, 1612/1 und 1613/1 der Gemarkung Adenbach.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in der beiliegenden Planurkunde dargestellt. Die Planurkunde ist Bestandteil dieser Satzung.
| 1. | Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen: | ||
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: | |
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| a) | Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und |
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| b) | Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten; |
| 2. | erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. | |
| 2. | Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. | ||
| 3. | Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. | ||
Die Veränderungssperre tritt am Tag der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
| Gleichzeitig wird auf folgende Vorschriften hingewiesen: | ||
| a) | Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. | |
| b) | § 215 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Baugesetzbuches vom 03. November 2017 in der derzeit gültigen Fassung „unbeachtlich werden | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.“ |
| c) | § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 in der derzeit gültigen Fassung : | |
| „Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gelten gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“
Satzung der Ortsgemeinde Adenbach über eine Veränderungssperre für das Gebiet des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Regenerative Energie – Stein-Buchenkopf-Langheck“
------- räumlicher Geltungsbereich