(1) Die Genossenschaft führt den Namen “Jagdgenossenschaft Quierschied". Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat Ihren Sitz in Quierschied.
(2) Aufsichtsbehörden sind der Regionalverband Saarbrücken als Untere Jagdbehörde und das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz als Oberste Jagdbehörde.
(1) Mitglieder der Genossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Quierschied gehörenden Grundflächen nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses. Eigentümer von Grundflächen auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, sind nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Verlust des Grundeigentums und in den Fällen, in denen auf den die Mitgliedschaft begründenden Grundflächen die Jagd nicht mehr ausgeübt werden darf. Veränderungen sind dem Jagdvorsteher anzuzeigen, der das Grundflächenverzeichnis auf dem Laufenden zu halten hat.
(1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten und zu nutzen sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.
(2) Die Wildschadensersatzpflicht kann bei Bedarf im Pachtvertrag auf die Pächter übertragen werden.
(3) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Umlagen von den Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke erheben.
| 1. | Der Jagdvorsteher als Jagdvorstand |
| 2. | Die Jagdgenossenschaftsversammlung |
(1) Der Jagdvorsteher wird von der Genossenschaftsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar ist jeder Jagdgenosse‚ der das 25. Lebensjahr vollendet hat, voll geschäftsfähig ist und im Besitz der staatsbürgerlichen Rechte ist.
(2) Der Jagdvorsteher ist ehrenamtlich tätig. Er kann für seine baren Auslagen, soweit sie angemessen und unabweisbar sind, Ersatz verlangen. Es kann ihm auch eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(3) Neben dem Jagdvorsteher ist ein stellvertretender Jagdvorsteher zu wählen, der ihn im Falle der Verhinderung vertritt. Im Übrigen gelten die Vorschriften Abs. 1 und 2 entsprechend.
(1) Der Jagdvorsteher hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 3 dieser Satzung wahrzunehmen.
(2) Der Jagdvorsteher vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet ihre Angelegenheiten, er bereitet die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung vor und ist an diese gebunden, soweit sie sich im Rahmen der Gesetze halten.
(3) Der Jagdvorsteher erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ vorbehalten sind.
(4) Der Jagdvorsteher hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
| - | Führen des Grundflächenverzeichnisses sowie der Stimmliste |
| - | Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung |
| - | Ausführung der Genossenschaftsbeschlüsse |
| - | Aufstellen und Vorlage des Haushaltsplanes und Vorlage der Jahresrechnung |
| - | Beurkunden von Beschlüssen |
| - | Vornahme der Bekanntmachungen |
| - | Führen der Kassengeschäfte und des Schriftwechsels |
(1) Alljährlich findet mindestens eine Genossenschaftsversammlung statt. Außerordentliche Versammlungen sind vom Jagdvorsteher einzuberufen, wenn dies von wenigstens einem Zehntel der stimmberechtigten Jagdgenossen unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
(2) Alle Versammlungen sind vom Jagdvorsteher unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch ortsübliche Bekanntmachung einzuberufen.
(3) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens 2 der nach dem Grundflächenverzeichnis vertretbaren Flächen anwesend und vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine mit einer Frist von zwei Wochen bei gleicher Tagesordnung einberufene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen beschlussfähig.
(4) Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen gem. § 9 Abs. 3 BJG sowohl der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Bei Stimmen- oder Flächengleichheit kommt kein Beschluss zustande.
(5) Über die Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere enthalten:
| - | Die Zahl der anwesenden Jagdgenossen |
| - | Die Angabe der von ihnen vertretenen Grundfläche |
| - | Die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse |
Die Niederschrift ist im Geschäftszimmer des Jagdvorstehers zwei Wochen zur Einsichtnahme der Genossen öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist ortsüblich bekanntzumachen.
(1) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch eine andere mit schriftlicher Vollmacht versehene Person ausüben lassen, dabei ist jedoch eine Vertretung von höchstens zwei Jagdgenossen zulässig.
(2) Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer eines zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücks können ihr Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben. Beteiligen sich nicht sämtliche Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer an der Abstimmung, so gelten die Nichterschienenen oder Nichtabstimmenden als den Erklärungen der Abstimmenden zustimmend.
(3) Ein Jagdgenosse ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Genossenschaft betrifft. Er kann sein Stimmrecht in diesen Fällen nicht übertragen.
(4) Genossen auf deren Grundstück die Jagd ruht, oder nicht ausgeübt werden darf, haben kein Stimmrecht.
Die Genossenschaftsversammlung beschließt im Rahmen der Gesetze über
| 1. | die Wahl und Abberufung des Jagdvorstehers‚ sowie seines Stellvertreters |
| 2. | Veränderungen des Jagdbezirkes durch Abrundung oder Teilung, |
| 3. | die Art der Nutzung des Jagdbezirkes, |
| 4. | die Verwendung des Jagdertrages, |
| 5. | die Erhebung und Verwendung der Umlagen, |
| 6. | die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen, |
| 7. | die Einstellung und Entlohnung von Bediensteten, |
| 8. | die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, |
| 9. | den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen, deren Wert 1.000,00 € übersteigt, |
| 10. | die Aufnahme von Darlehen‚ |
| 11. | die Entlastung des Jagdvorstehers und des Kassenverwalters, |
| 12. | die Übertragung der Verwaltungs- und Kassengeschäfte, |
| 13. | die Änderung der Satzung |
Auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Verwaltung der Geschäfte der Jagdgenossenschaft dem Bürgermeister der Gemeinde Quierschied mit dessen Zustimmung widerruflich übertragen werden. Die Kosten der Verwaltungsführung trägt die Jagdgenossenschaft.
(1) Die Kassenverwaltung obliegt dem Jagdvorsteher. Er kann mit Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einen Jagdgenossen zum Kassenverwalter bestellen.
(2) Auf Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann die Führung der Kassengeschäfte widerruflich der Gemeinde Quierschied übertragen werden. Die Kosten der Kassenführung trägt die Genossenschaft.
(1) Der Anteil von Jagdgenossen an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk.
(2) Der Jagdvorsteher stellt aufgrund der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung einen Verteilungsplan und - soweit erforderlich - eine Beitragsliste auf. Jedes Verzeichnis ist im Geschäftszimmer des Jagdvorstehers zwei Wochen zur Einsichtnahme der Jagdgenossen auszulegen und alsdann vom Jagdvorsteher festzustellen. Die Auslegung und Feststellung sind öffentlich bekanntzumachen.
(3) Beschließt die Genossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, kann jeder Jagdgenosse‚ der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteiles verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstehers geltend gemacht wird. Jagdgenossen, die dem Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht zugestimmt haben, sind namentlich aufzuführen.
(1) Beschließt die Genossenschaftsversammlung, den Jagdertrag an die Jagdgenossen auszuzahlen, ist der Reinertrag der Jagdnutzung binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres an den von dem Jagdvorsteher festzusetzenden Zahltagen Jagdgenossen auszuzahlen. Der Auszahlungstermin ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Beträge, die nicht binnen drei Monaten nach der Bekanntgabe des Auszahlungstermines erhoben werden, verfallen der Jagdgenossenschaft.
(3) Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Betrag als 25,00 €, wird die Auszahlung erst dann fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 25,00 € erreicht hat.
Die von den Jagdgenossen zu zahlenden Umlagen werden binnen einem Monat nach rechtswirksamer Feststellung der Beitragslisten fällig; sie sind in bar und bestellgeldfrei bei der Genossenschaftskasse einzuzahlen. Die Beträge, die nicht fristgemäß eingezahlt werden, werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Zuständig hierfür ist die Gemeindekasse Quierschied. Die durch die Beitreibung entstehenden Kosten trägt die Jagdgenossenschaft.
(1) Das Vermögen der Genossenschaft ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.
(2) Die Genossenschaft soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden. Die Veräußerung von Vermögensgegenständen ist nur zulässig, wenn diese für die Aufgaben der Genossenschaft nicht mehr benötigt werden.
(3) Das vorhandene Vermögen ist in einem Vermögensverzeichnis‚ das vom Jagdvorsteher aufgestellt und geführt wird, nachzuweisen. Das Verzeichnis ist auf dem Laufenden zu halten.
(4) Der Erlös aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen ist dem Vermögen zur Erhaltung seines Wertes zurückzuführen.
Das Rechnungsjahr der Genossenschaft läuft vom 1. April bis 31. März.
Der Jagdvorsteher hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan muss alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres enthalten. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen.
(1) Der Jagdvorsteher hat über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres im ersten Vierteljahr des neuen Rechnungsjahres Rechnung zu legen.
(2) Die Jahresrechnung besteht aus der Haushalts- und Vermögensrechnung.
(3) Die Haushaltsrechnung muss nachweisen:
| - | ob die Anordnungsbeträge sich innerhalb der Ansätze des Haushaltsplanes unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen durch Nachtragshaushaltspläne und der aus dem Vorjahr übertragenen Haushaltsreste enthalten; |
| - | wieweit die Anordnungsbeträge eingezogen oder geleistet sowie welche Beträge in Rest verbleiben und demzufolge als Kassenreste in das nächste Jahr zu übernehmen sind; |
| - | welche Haushaltsreste in das nächste Jahr zu übernehmen sind; |
| - | welcher Überschuss oder Fehlbetrag sich am Ende des Rechnungsjahres ergibt. |
(4) Die Vermögensrechnung muss den Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des abgelaufenen Rechnungsjahres, die Veränderungen und den Stand am Ende des abgelaufenen Rechnungsjahres nachweisen.
Gegen Verwaltungsakte der Jagdgenossenschaft ist der Verwaltungsweg gegeben.
Die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen in der Form, die für die gemeindlichen Bekanntmachungen durch Satzung festgelegt sind.
Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung am 17.03.2026 in der fünf Jagdgenossen mit einer Grundfläche von ca. 99 ha anwesend und vertreten waren, beschlossen worden.
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die untere Jagdbehörde am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.