Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997 (Amtsblatt I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 04. Dezember 2024 (Amtsblatt I S. 1086,1087) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndGesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I S. 1119) wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Quierschied vom 18.09.2025 folgende 9. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Gemeinde Quierschied für das Friedhofswesen (Friedhofsgebührensatzung) erlassen:
Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) zu § 2 der Gebührensatzung der Gemeinde Quierschied für das Friedhofswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 11.06.1997 wird wie folgt geändert:
„Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Quierschied (Friedhofsgebührensatzung) vom 11.06.1997 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 18.09.2025
| 1. Überlassung von Reihengräbern | |
| Die Gebühr für die Überlassung eines Reihengrabes und gärtnerbetreuten Reihengrabes (Nr. a, b) einschließlich des Abräumens des Grabes nach Ablauf der Ruhefrist beträgt: | |
| a) für Verstorbene über 6 Jahre | 1.290,00 EUR |
| b) für Verstorbene bis 6 Jahre und Totgeburten | 335,00 EUR |
| c) Rasengrabstelle für Verstorbene über 6 Jahre einschließlich Grabpflege | 4.220,00 EUR |
| 2. Überlassung von Familiengräbern | |
| Die Gebühr für die Überlassung eines Familiengrabes einschließlich des Abräumens des Grabes nach Ablauf der Ruhefrist beträgt: | |
| a) für eine Doppelgrabstelle | 3.565,00 EUR |
| b) für jede weitere Grabstelle | 1.780,00 EUR |
| 3. Überlassung von Urnengräbern | |
| Die Gebühr für die Überlassung eines Urnengrabes einschließlich des Abräumens des Grabes nach Ablauf der Ruhefrist beträgt: | |
| a) für ein Urnenreihengrab | 500,00 EUR |
| b) für ein gärtnerbetreutes Urnenreihengrab | 450,00 EUR |
| c) für ein Urnenbaumgrab (nur auf dem Friedhof Göttelborn) | 850,00 EUR |
| d) für ein gärtnerbetreutes Urnenbaumgrab | 255,00 EUR |
| e) für ein Urnenfamiliengrab (2-stellig) | 1.220,00 EUR |
| f) für jede weitere Grabstelle | 610,00 EUR |
| g) für ein gärtnerbetreutes Urnenfamiliengrab (2-stellig) | 1.220,00 EUR |
| h) für jede weitere Grabstelle | 610,00 EUR |
| i) für ein Rasenurnenreihengrab einschließlich Grabpflege | 935,00 EUR |
| j) für eine Urnenbeisetzung in einer vorhandenen Reihengrabstätte für Körperbestattungen | 415,00 EUR |
| k) für eine Urnenbeisetzung in einer vorhandenen Rasenreihengrabstätte für Körperbestattungen | 485,00 EUR |
| l) für eine Urnenkammer (2-stellig) | 1.610,00 EUR |
| Anmerkung zu c) In der Gebühr sind die Kosten für die Stele und die Baumpflege enthalten. | |
4. Bestattungen
4.1 Die Gebühr für: Ausheben des Grabes, Verfüllen des Grabes, Erstherstellung der Graboberfläche mit Mutterboden, Bestattung in einer Urnenkammer beträgt:
| a) bei einem Reihengrab / gärtnerbetreutem Reihengrab / Rasenreihengrab für Verstorbene über 6 Jahre | 450,00 EUR |
| b) bei einem Reihengrab für Verstorbene bis 6 Jahre und Totgeburten | 205,00 EUR |
| c) bei einem Familiengrab, je Bestattung | 460,00 EUR |
| d) bei einem Urnen- oder Urnenfamiliengrab, je Bestattung | 220,00 EUR |
| e) bei einer Urnenkammer, je Bestattung | 130,00 EUR |
Bei der von der Gemeinde aufzubringenden Mutterbodenschicht handelt es sich nicht um die übliche Graberde, sondern um Mutterboden einfacher Art, der als Unterbau für eine Pflanzschicht geeignet ist.
4.2 Die Gebühr für die Anlegung der Streifenfundamente bei der Erstbelegung beträgt:
| a) für ein Reihengrab / Rasenreihengrab für Verstorbene über 6 Jahre | 130,00 EUR |
| b) für ein Reihengrab für Verstorbene bis 6 Jahre und Totgeburten | 105,00 EUR |
| c) für ein Familiengrab (2-stellig) | 230,00 EUR |
| d) für jede weitere Stelle | 115,00 EUR |
| e) für ein Urnenreihengrab | 90,00 EUR |
| f) für ein Urnenfamiliengrab (2-stellig) | 175,00 EUR |
| g) für jede weitere Stelle | 95,00 EUR |
| 4.3 Für Bestattungen (einschließlich der erforderlichen Nacharbeiten), die nicht bis 15.30 Uhr abgeschlossen sind, wird ein Zuschlag je angefangene Stunde in Höhe von | 85,00 EUR |
| erhoben. | |
| 4.4 Die zusätzliche Gebühr für Bestattungen an einem Samstag zur Abdeckung der entstehenden Mehrkosten beträgt: | |
| a) bei einer Erdbestattung | 390,00 EUR |
| b) bei einer Bestattung in einer Urne | 205,00 EUR |
| c) bei einer Bestattung in einer Urnenkammer | 130,00 EUR |
| 4.5 Die Gebühr für die jährliche Pflege des Grabes bei vorzeitiger Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit beträgt pro Jahr: | |
| a) für ein Reihengrab für Verstorbene über 6 Jahre | 130,00 EUR |
| b) für ein Reihengrab für Verstorbene bis 6 Jahre und Totgeburten | 65,00 EUR |
| c) für ein Familiengrab (2-stellig) | 195,00 EUR |
| d) für ein Urnenreihengrab | 50,00 EUR |
| e) für ein Urnenfamiliengrab (2-stellig) | 95,00 EUR |
5. Verlängerung der Nutzungsrechte an einer Familien- / Urnenfamiliengrabstätte und an Urnenkammern
Das Nutzungsrecht an Familiengrabstätten, Urnenfamiliengrabstätten oder Urnenkammern muss vor der zweiten oder einer späteren Beisetzung für die Zeitdauer neu erworben werden, um die die Ruhezeit des Verstorbenen das bereits erworbene Nutzungsrecht übersteigt.
Die Gebühr wird entsprechend der Zeitdauer nach der Grundgebühr berechnet.
| 6. Benutzung der Leichenhalle | |
| Für die Benutzung der Leichenhalle wird eine Gebühr in Höhe von | 230,00 EUR |
| erhoben. | |
| 7. Benutzung der Trauerhalle | |
| Für die Benutzung der Trauerhalle wird eine Gebühr in Höhe von | 230,00 EUR |
| erhoben. | |
| 8. Transport der Kränze zum Grab | |
| Für den Transport der Kränze zum Grab wird eine Gebühr in Höhe von | 40,00 EUR |
| erhoben. | |
| 9. Verwaltungskosten | |
| Für die Verwaltungskosten wird eine Gebühr in Höhe von | 130,00 EUR |
| erhoben.“ | |
Die 9. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Gemeinde Quierschied für das Friedhofswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 11.06.1997 tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.