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Quierschieder Anzeiger
Ausgabe 48/2024
Amtliche Mitteilungen
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Satzung der Gemeinde Quierschied zur Verfahrensweise bei Werbung für politische Zwecke während der Wahlkampfzeit (Wahlwerbesatzung)

Aufgrund der §§ 12 und 35 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I S. 1119), in Verbindung mit §§ 18 und 61 des Saarländischen Straßengesetzes (StrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsblatt S 969), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsblatt I S. 2629) hat der Gemeinderat der Gemeinde Quierschied in seiner Sitzung am 21. November 2024 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Zur Gewährleistung des allgemein anerkannten Anspruchs der zu politischen Wahlen zugelassenen Parteien und Wählergruppen für die Zeit der Wahlkampfzeit (Zeitraum von 6 Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin) in angemessener Weise Wahlsichtwerbung zu betreiben und dem ebenso in der Rechtsprechung anerkannten Recht der Gemeinde, die Zahl der Werbeplakate im Gemeindegebiet aus Gründen der Verkehrssicherung und der Wahrung des Gemeindegebietes zu beschränken, soll durch die Regelungen der nachstehenden Satzung, unter Beachtung des Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, den berechtigten Interessen der Parteien und Wählergruppen einerseits sowie den berechtigten Interessen der Einwohner und Verkehrsteilnehmer andererseits Rechnung getragen werden.

§ 1 Geltungsbereich

Die Wahlwerbesatzung gilt für die Werbung politischer Zwecke in der Gemeinde Quierschied während der Wahlkampfzeit.

§ 2 Berechtigte

1)

Berechtigte im Sinne dieser Satzung sind politische Parteien und Wählervereinigungen, die entweder im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im saarländischen Landtag, in der Regionalversammlung, im Gemeinderat Quierschied oder in einem der Ortsräte der einzelnen Gemeindebezirke vertreten sind sowie Träger von zugelassenen Wahlvorschlägen für die jeweils anstehenden Wahlen. Einzelbewerber sind ebenfalls als Berechtigte anzuerkennen, sofern deren Wahlvorschlag von dem jeweiligen Wahlausschuss für die bevorstehende Wahl zugelassen wurde.

2)

Die Berechtigten können sich jeweils einzelner Personen bedienen, die in deren Auftrag Werbeträger anbringen.

§ 3 Werbeträger

1)

Werbeträger sind Plakate für Wahlkampfzwecke während der Wahlkampfzeit. Der Inhalt des Werbeträgers unterliegt keiner Prüfung und Bewertung, darf aber nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

2)

Die Werbeträger sollen aus witterungsbeständigem Material bestehen. Es dürfen keine Werbeträger mit kantigem Metallrahmen verwendet werden oder solche, bei denen anderweitig eine Verletzungsgefahr bestehen kann.

3)

Die Werbeträger dürfen die folgenden Größen nicht überschreiten:

• Bei Mehrheitswahlen:  — DIN A 0

• Bei Verhältniswahlen:  —  DIN A 1

4)

Das Anbringen von Werbeträgern erfolgt ausschließlich auf Plakattafeln, die an vorgegebenen Plakatanschlagstellen von der Gemeinde Quierschied zur Verfügung gestellt werden. Die Standorte werden in der „Übersicht der Plakatanschlagstellen in der Gemeinde Quierschied“ satzungsunabhängig ausgewiesen. Die Plakatanschlagstellen unterliegen einer ständigen rechtlichen und baufachlichen Überprüfung und können vom Gemeindewahlleiter der Gemeinde Quierschied bei Erforderlichkeit abgeändert werden.

5)

Die Einteilung der Klebeflächen auf den Plakattafeln erfolgt durch das Wahlamt der Gemeinde Quierschied. Die jeweiligen Berechtigten haben die Plakatierung mindestens 10 Tage vor dem beabsichtigten Anbringen an den Plakatanschlagstellen beim Wahlamt der Gemeinde Quierschied anzumelden.

§ 4 Untersagte Wahlwerbung

1)

Am Wahltag dürfen Werbeträger nicht in, an sowie unmittelbar vor dem Zugang von Gebäuden angebracht werden, in denen sich Wahlräume befinden. Bereits angebrachte Werbeträger sind unverzüglich zu entfernen oder werden vom zuständigen Wahlvorsteher entfernt.

2)

Das Aufhängen von Werbeträgern im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht gestattet.

3)

Die Werbung mit Großflächenplakaten im Bereich öffentlicher Wege und Flächen ist nicht gestattet.

§ 5 Wahlkampfzeit

Das Plakatieren ist nur innerhalb der Wahlkampfzeit zulässig. Die Wahlkampfzeit beginnt 6 Wochen vor dem Wahltag und endet mit diesem. Die Anbringung von Werbeträgern wird nur in diesem Zeitraum zugelassen.

§ 6 Entfernung von Werbeträgern, Ersatzvornahme

1)

Werbeträger an den gemeindeeigenen Plakattafeln sind bis spätestens 14 Tage nach Ablauf des Wahltages ordnungsgemäß und vollständig einschließlich eventueller Befestigungselemente zu entfernen. Durch das Anbringen oder Entfernen entstandene Schäden an öffentlichem Eigentum sind unverzüglich dem Wahlamt der Gemeinde Quierschied zu melden.

2)

Ohne Erlaubnis oder nicht an den richtigen Klebeflächen aufgehängte Werbeträger werden, im Wege der Ersatzvornahme oder bei Gefahr im Verzug im Wege der unmittelbaren Ausführung, durch die Gemeinde Quierschied beseitigt. Dies gilt auch bei nicht innerhalb der vorgenannten Fristen entfernte Werbeträger. Dem Verursacher werden die tatsächlich entstandenen Kosten für die Beseitigung berechnet.

§ 7 Informationsstände zu Wahlwerbezwecken

1)

Informationsstände im Sinne dieser Satzung sind mobile Stände, die Berechtigte nach § 2 zum Zwecke der Information über Wahlziele und Kandidaten aufstellen.

2)

Informationsstände sind mindestens fünf Arbeitstage vor dem beabsichtigten Termin der Ortspolizeibehörde der Gemeinde Quierschied anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde genehmigt oder untersagt den Informationsstand schriftlich.

§ 8 Haftung

Berechtigte im Sinne des § 2 dieser Satzung sind für eine ordnungsgemäße und verkehrssichere Anbringung sowie für die fristgerechte Entfernung der Werbeträger verantwortlich. Sie haften für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Anbringen der Werbeträger entstehen. Sie haben die Gemeinde Quierschied von Schadenersatzansprüchen freizustellen.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gemeinde Quierschied, 22. November 2024
Der Bürgermeister (Dienstsiegel)
gez.
Lutz Maurer