Titel Logo
Talpost Lambrecht
Ausgabe 12/2026
Stadt Lambrecht (Pfalz)
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Das Lambrechter Bürgermeisteramt als Handlanger der Tuchfabrikanten

Unter dieser Überschrift erschien in der „Pfälzischen Post“ Nr. 24 vom 18. Oktober 1906 nachfolgender Zeitungsartikel:

„Dieses Kapitel wurde gestern in einer Schöffengerichtsverhandlung zu Neustadt auf eine sehr interessante Weise illustriert. Als Angeklagter stand vor Gericht wegen Vergehens gegen die Gewerbeordnung der Tuchfabrikant Nikolaus Haas von Lambrecht. Und zwar war er beschuldigt, nach Beginn des Lambrechter Weberstreiks den am 17. Dezember 1893 geborenen, also noch lange nicht 13 Jahre alten Werktagsschüler Willi Hoffmann von Lambrecht an einer Reihe von Tagen in seiner Fabrik beschäftigt zu haben. Der Angeklagte musste die Tatsache zugeben, er entschuldigte sich aber damit, dass er geltend machte, der Hoffmann sei nicht von ihm selbst, sondern von einem seiner Beamten, einem Neffen des Angeklagten, eingestellt worden und er habe nicht gewusst, dass er erst über zwölf Jahre alt sei, was sich aber angesichts der ins Auge fallenden schwächlichen Körperbeschaffenheit des Jungen leicht vermuten lässt. Überdies sei Hoffmann im Besitze eines Arbeitsbuches gewesen und so habe er annehmen müssen, dass er alt genug sei. Dagegen sagte der als Zeuge vernommene Werktagsschüler Hoffmann folgendes Als er von einem anderen Herrn eingestellt gewesen sei, habe ihn der Angeklagte gefragt, wann er geboren sei. Er habe richtige Auskunft gegeben und darauf habe Haag ihm Er solle auf das Bürgermeisteramt gehen und sich ein Arbeitsbuch ausstellen lassen. Das habe er getan. Das Arbeitsbuch sei ihm ausgestellt worden mit der richtigen Geburtsangabe und dann habe er fünf Tage in der Fabrik gearbeitet, bis er nicht mehr durfte, weil Anzeige erstattet war. Der Angeklagte bemerkte, Hoffmann müsse sich irren. Nicht er, sondern ein anderer Herr habe ihn auf das Bürgermeisteramt gesandt und nach seinem Alter gefragt. Es mag nun dahingestellt bleiben, wer sich irrt, Herr Haas oder aber der Streikbrecherdienst verrichtende Werktagsschüler. Jedenfalls hatte der Fabrikant die Pflicht, sich um das Alter des Hoffmann zu kümmern, was ihm auch vom Gericht gesagt wurde. Als Strafe beantragte der Amtsanwalt mit Rücksicht darauf, dass Haas schon einmal wegen eines ähnlichen Vergehens gegen die Gewerbeordnung mit 20 Mark bestraft wurde, 30 Mark Geldstrafe. Das Gericht machte es noch etwas gnädiger und erkannte auf 20 Mark somit der Gerichtsentscheid Es ist ja eigentlich etwas Alltägliches, dass Behörden bei Lohnkämpfen eine einseitige Stellung zugunsten des Unternehmertums einnehmen. Aber man suchte doch wenigstens den Schein der Gesetzlichkeit bei dieser Parteinahme zu bewahren. Dem Lambrechter Bürgermeisteramt allein blieb es vorbehalten, seine Parteilichkeit in dem Kampfe der Weber durch eine grobe Gesetzesverletzung zu dokumentieren. Dass den habsüchtigen Lambrechter Tuchfabrikanten die Ausbeutung der Kinder wenig oder gar keine Gewissensbisse bereitet, davon waren wir auch ohne Kenntnis des geschilderten Falles überzeugt. Geradezu als ungeheuerlich muss es jedoch bezeichnet werden, wenn eine Behörde, deren Aufgabe es ist, darauf zu achten, dass den Bestimmungen der Gesetze nicht zuwider gehandelt wird, das Gesetz in einem seiner elementarsten Grundsätze verletzt.“ Es ist nicht nur anzunehmen, dass auf dem Bürgermeisteramt Lambrecht die Gesetzesunkenntnis so weit geht, dass entgegen den Bestimmungen der §§107 und 108 der G.O. 12jährige Werktagsschüler Arbeitsbücher ausgestellt erhalten. In dieser Handlungsweise kommt die Rücksichtnahme, die sich selbst vor Gesetzesverletzungen nicht scheut, gegenüber dem notleidenden Lambrechter Fabrikantenprotzen zum Ausdruck. Aufgabe der vorgesetzten Behörde muss es sein, die verantwortlichen Beamten des Bürgermeisteramtes zur Rechenschaft zu ziehen und auf irgendeinem Weg eine Garantie zu geben, dass derartige grobe Vergehen zur Unmöglichkeit werden. Zum anderen Falle würde der letzte Rest von Vertrauen auf einen gewissen Grad der Unparteilichkeit der vorgesetzten Behörde gänzlich verschwinden.“