Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
zunächst möchte ich mich ganz herzlich bei den vielen Bürgerinnen und Bürgern bedanken, die ihre Straßenreinigungspflicht schon immer ernst nehmen, ihren Gehweg regelmäßig kehren und so mithelfen, dass sich unsere Stadt in einem stets gepflegten Bild zeigt.
Um unsere Straßen und unser Ortsbild sauber zu halten, müssen alle - die Stadt, alle Bürgerinnen und Bürger und besonders die Grundstückseigentümer - ihre Aufgaben erfüllen. Die Zuständigkeit hierfür regelt die Straßenreinigungssatzung der Stadt. Danach obliegt die Straßenreinigungspflicht den Eigentümern und Besitzern der angrenzenden Grundstücke.
Die Reinigungspflicht umfasst das wöchentliche Kehren der Gehwege sowie des Straßenanteils bis zur Straßenmitte. Dabei sind auch Unkraut und Bewuchs umweltfreundlich zu entfernen, damit keine Schäden am Gehweg entstehen können. Straßenrinnen und -abflüsse müssen frei gehalten werden, damit das Niederschlagswasser ungehindert abfließen kann.
Bäume und Hecken oder andere Pflanzen, die über den Gehweg oder in die Straße wachsen, müssen regelmäßig zurückgeschnitten werden. Hier ist zu beachten, dass der Gehweg bis zu einer Höhe von 2,50 m und die Fahrbahn bis zu einer Höhe von 4,50 m frei passierbar sein müssen. Der Bewuchs darf die Straßenbeleuchtung nicht verdecken.
Hundebesitzer sind verpflichtet, die Hinterlassenschaften ihrer lieben Vierbeiner auf allen öffentlichen Flächen umgehend selbst zu beseitigen. Auch in Grünanlagen. So wie es auch selbstverständlich sein sollte, Abfall und Müll auf Straßen und öffentlichen Flächen zu vermeiden.
Gerade im Zusammenhang mit den Glasfaserverlegearbeiten verrät der graue Sand auf den Straßen und Gehwegen, wo schon länger nicht mehr gekehrt wurde.
Wer haftet, wenn sich jemand vor Ihrem Haus verletzt? Es ist wie beim Winterdienst: Wer tagsüber die Straße vor seinem Haus nicht von Schnee und Eis befreit oder nicht streut, der haftet für die Folgen eines hierdurch verursachten Unfalls. Die Rechtslage ist hier eindeutig, gilt aber auch für die Sommermonate. Wenn sich jemand verletzt, weil der Gehweg entsprechend der Satzung nicht ordentlich gereinigt wurde, dann haftet der angrenzende Grundstückseigentümer.
Aber auch wenn Dritten kein Schaden zugefügt wurde, kann der Grundstückseigentümer zur „Kasse gebeten“ werden. Wir haben das für den Vollzug der Reinigungssatzung zuständige Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung gebeten, die Einhaltung der Reinigungspflicht verstärkt zu überwachen, sodass Grundstückseigentümer, die ihrer Reinigungspflicht beharrlich nicht nachkommen und damit eine Ordnungswidrigkeit begehen, mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen müssen. Wobei es schöner wäre, wenn auf solche Ordnungsmaßnahmen verzichtet werden könnte.
Gerade im Hinblick auf Ostern, Pfingsten und den Heimatabend bitten wir Sie um Ihre Mithilfe und Unterstützung in unserem gemeinsamen Bemühen, unsere Stadt attraktiv und liebenswert zu halten.
Für eine saubere Stadt, für mehr Wir.
Hierfür bedankt sich
Andreas Ohler, Stadtbürgermeister