Bauleitplanung der Ortsgemeinde Weidenthal,
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Bahnüberführung Weißenbachstraße – Neubau und Rückbau Funkmast“
hier: Bekanntmachung Satzungsbeschluss und Inkrafttreten
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Weidenthal hat in seiner Sitzung am 25.03.2026 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Bahnüberführung Weißenbachstraße – Neubau und Rückbau Funkmast“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Bahnüberführung Weißenbachstraße – Neubau und Rückbau Funkmast“ in Kraft.
Der Geltungsbereich der Änderung „Neubau und Rückbau Funkmast“ des Bebauungsplans „Bahnüberführung Weißenbachstraße“ kann dem abgedruckten Planauszug entnommen werden.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Begründung ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lambrecht im Fachbereich 3 – Bauen, Sommerbergstraße 3, 67466 Lambrecht (Pfalz), während der Dienststunden oder nach telefonischer Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Gleiches gilt wenn Fehler bei der Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Sinngemäß wird auf § 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung verwiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.