Die nachfolgende Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Neustadt an der Weinstraße und der Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz) wird hiermit gemäß § 12 Abs. 5 S. 2 KomZG veröffentlicht. Die Vereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten wirksam.
Zweckvereinbarung
zwischen
der Stadt Neustadt an der Weinstraße, vertreten durch den Oberbürgermeister Marc Weigel, Marktplatz 1, 67433 Neustadt an der Weinstraße
und
der Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz), vertreten durch den Bürgermeister Gernot Kuhn, Sommerbergstraße 3, 67466 Lambrecht (Pfalz)
Die Gebietskörperschaften schließen gemäß den §§ 12 und 13 des Landesgesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 folgende Zweckvereinbarung zur Unterstützung der Vergabestelle der Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz) durch die Vergabestelle der Stadt Neustadt an der Weinstraße:
Präambel
Öffentliche Auftraggeber stehen heute vor immer schwieriger werdenden Herausforderungen, ihre öffentliche Beschaffung rechtssicher durchzuführen. Ursächlich hierfür ist das nationale wie europäische Vergaberecht, welches die Vergabe von Bauleistungen, Lieferleistungen sowie freiberuflichen Leistungen durch den öffentlichen Auftraggeber, also insbesondere auch die Städte und Gemeinden, regelt. Deshalb wird es immer schwieriger, die Vergabe öffentlicher Aufträge effizient zu steuern, weil bei jedem Beschaffungsvorgang ein hohes Maß an Sachverstand der Rechtsmaterie vorausgesetzt werden muss, der gerade in kleinen und mittleren Verwaltungseinrichtungen nicht flächendeckend vorgehalten werden kann. Aufgrund der Bedeutung und Komplexität dieses Sachgebiets werden mittlerweile auch Weiterqualifizierungen zum Vergabemanager angeboten. Aufgrund der Größe der Verwaltung stehen der Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz) nur begrenzt entsprechende personelle Ressourcen zur Verfügung. Im Falle eines Ausfalls/Wegfalls der entsprechenden Fachkraft der zentralen Vergabestelle stößt man somit schnell an die Grenze, Auftragsvergaben rechtssicher durchzuführen.
§ 1 Zweck der Vereinbarung
Die Kooperation im Rahmen dieser Vereinbarung beinhaltet die Übernahme der Tätigkeit der Aufgaben der zentralen Vergabestelle der Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz) durch die Stadt Neustadt an der Weinstraße insbesondere durch
- Zurverfügungstellen (Bündelung) des Fachwissens
- Durchführung von Auftragsvergaben im Vertretungsfall
§ 2 Grundlagen des Handelns
Neben den für beide Gebietskörperschaftgen gültigen gesetzlichen Vorgaben gelten die Dienstanweisungen „Zentrale Vergabestelle" beider Kommunen gleichermaßen.
§ 3 Abwicklung von Ausschreibungen
1. Die Stadt Neustadt an der Weinstraße — Zentrale Vergabestelle — wird auf Anfrage auf Durchführung einer Ausschreibung durch die Verbandsgemeindeverwaltung Lambrecht (Pfalz) tätig. Maßgeblich für die Tätigkeitsaufnahme ist die Übermittlung eines vollumfänglichen Übergabeprotokolls durch die Verbandsgemeindeverwaltung Lambrecht (Pfalz).
2. Der Stadt Neustadt an der Weinstraße obliegen ab Übernahme des Übergabeprotokolls folgende Tätigkeiten:
| - | Festlegung der Ausschreibungsart |
| - | Durchführung der Ausschreibung über die eVergabe-Plattform der Stadt Neustadt an der Weinstraße |
| - | Beantwortung von Bieterfragen ggfls. in Abstimmung mit den Fachbereichen der Verbandsgemeindeverwaltung Lambrecht (Pfalz) |
| - | Durchführung der Submission |
| - | Durchführung von Bietergesprächen (falls erforderlich) |
| - | Erstellung von möglichen Vorabinformationen (z. B. § 134 GWB, Vorabinformationen nach § 4 LVO) |
| - | Erstellung von Auftrags- und Bieterabsageschreiben |
| Erstellung des Vergabevermerks |
3. Folgende Aufgaben verbleiben trotz Übernahme des Verfahrens bei der Verbandsgemeinde Lambrecht:
- Vergabestatistik
4. Beide Partner verpflichten sich, eine rechtmäßige und effiziente Abwicklung der Aufgaben sicherzustellen.
§ 4 Kostenregelung
| 1. | Die Stadt Neustadt an der Weinstraße stellt der Verbandsgemeindeverwaltung Lambrecht (Pfalz) die anfallenden Kosten entsprechend dem jeweils aktuellen Gutachten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle Köln — KGST — in Rechnung. Grundlage sind die für die Ausschreibung jeweils erforderlichen und angefallenen Arbeitsstunden. Die Arbeitsstunden sind entsprechend zu dokumentieren und der Abrechnung beizufügen. |
| 2. | Zusätzlich werden der Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz) die Veröffentlichungsgebühren auf der eVergabe-Plattform, die je Verfahren anfallen, in Rechnung gestellt. Diese belaufen sich derzeit auf 25,00 EUR pro veröffentlichtem Verfahren. |
| 3. | Die Zahlungen werden von der Verbandsgemeindeverwaltung Lambrecht (Pfalz) innerhalb von 4 Wochen nach Anforderung geleistet. |
| 4. | Für den Fall, dass die dem Vertrag zugrundeliegenden Dienstleistungen künftig der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, behält sich die Stadt Neustadt an der Weinstraße vor, die abzurechnenden Beträge um die gesetzliche Mehrwertsteuer zu erhöhen. |
§ 5 Haftung
| 1. | Die Haftung für Schäden, die der Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz) aufgrund von Vergabeverfahren der Stadt Neustadt an der Weinstraße entstehen, ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. |
| 2. | Sollte in den von der Stadt Neustadt an der Weinstraße für die Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz) geführten Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren, eine Rüge oder ähnliches eingeleitet werden, trägt die Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz) die erforderlichen Verfahrenskosten (Rechtsanwalts- und/oder Gerichtskosten) sofern es sich nicht um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch die Stadt Neustadt an der Weinstraße bzw. deren zuständige Mitarbeiter/innen handelt. |
§ 6 Laufzeit, Kündigung
| 1. | Die Zweckvereinbarung gilt ab ihrem Wirksamwerden und hat zunächst eine Laufzeit von 12 Monaten. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Vertragsende von beiden Seiten gekündigt werden und verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn von dem Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht wurde. Die Kündigung bedarf der Schriftform. |
| 2. | Eine Aufhebung der Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen der Vereinbarungspartner ist jederzeit durch gleichlautende Beschlüsse der jeweils zuständigen Gremien möglich. Die Aufhebung der Zweckvereinbarung bedarf ebenfalls der Schriftform. |
| 3. | Wird die Zweckvereinbarung aufgehoben oder gekündigt, führt die Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz) ihre Vergabeverfahren wieder selbst durch. Die bei der Stadt Neustadt an der Weinstraße zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Vergabeverfahren der Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz) werden durch die Stadt Neustadt an der Weinstraße nach Maßgabe dieser Zweckvereinbarung bearbeitet und abgeschlossen. Die von der Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz) gemäß § 4 zu erstattenden Kosten werden binnen drei Monaten nach Wirksamkeit der Kündigung bzw. Aufhebung endabgerechnet. |
| 4. | Die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde der Vereinbarungspartner (namentlich die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier) trifft die notwendigen Bestimmungen, sofern nach einer Aufhebung oder Kündigung der Zweckvereinbarung ergänzende Regelungen erforderlich sind und sich die Beteiligten insoweit nicht einigen. |
§ 7 Streitfragen
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen, bei Erkennen von Regelungslücken sowie bei Änderungsbedarf verpflichten sich die Partner, unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung aufzunehmen.