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Talpost Lambrecht
Ausgabe 33/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz)

Aufgrund der §§ 1 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) sowie § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1, 64, 66 und 67 Landeswaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) sowie § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Lambrecht (Pfalz) folgende

ALLGEMEINVERFÜGUNG:

1.

Anlässlich der Kerwen 2025 in der Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz) gelten im Veranstaltungsbereich und im öffentlichen Raum unmittelbar um den Veranstaltungsbereich folgende Verbote:

- Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis

- Verbot des Mitführens von Alkohol zum Zwecke des Konsums

2.

Das Verbot gilt nicht für Bier, Wein, Schaumwein (Sekt) sowie für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen.

3.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 € angedroht.

4.

Sofern das Zwangsgeld nicht gezahlt oder nicht beitreibbar sein wird, wird die Beantragung von Ersatzzwangshaft angedroht.

5.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

Begründung:

Nach den Erfahrungen von Polizei und Ordnungsbehörde ist es anlässlich von Kerwen trotz Einsatzes von Polizei und Sicherheitsdiensten zu Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten, betrunkenen Gästen/Festbesuchern gekommen. Nach Einschätzung der Ordnungskräfte ist auch in Zukunft damit zu rechnen. Erfahrungsgemäß führt der Konsum hochprozentigen Alkohols sehr schnell auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen an den Veranstaltungsorten und in deren Nahbereich. Angesichts dessen ist es erforderlich, dort das Mitführen und den Verzehr alkoholischer Getränke zu beschränken. Der räumliche Geltungsbereich des Verbotes bezeichnet die Bereiche, innerhalb derer der Schwerpunkt des Alkoholkonsums und daraus resultierender gewalttätiger Auseinandersetzungen bis hin zum Vandalismus zu erwarten ist.

Dieses Verbot wird auf § 9 Absatz 1 POG gestützt. Demgemäß können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine solche Gefahr besteht hier. Erfahrungsgemäß nimmt der genannte Personenkreis nicht nur im umliegenden Gaststätten Alkohol zu sich, sondern erwirbt alkoholische Getränke in großem Umfang auch in Geschäften, an Verkaufsständen, Tankstellen usw., um diese dann bei Veranstaltungen und in deren Umfeld zu konsumieren.

Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hält es die Ordnungsbehörde für ausreichend, die verfügten Verbote auf alkoholische Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt zu beschränken. Damit besteht die Möglichkeit, vor Ort insbesondere so genannte Leichtgetränke zu konsumieren. Wenn auch hierdurch ein Alkoholmissbrauch nicht ausgeschlossen wird, so steht immerhin zu erwarten, dass der Alkoholkonsum eine hinreichende Dämpfung erfährt, die ausreicht, um den abzuwehrenden Gefahren zu begegnen.

Ebenfalls aus Verhältnismäßigkeitsgründen und zur Wahrung der Rechte der Gaststättenbetreiber kann von einer Erstreckung des Ausschankverbotes auf konzessionierten Flächen abgesehen werden.

Zur Durchsetzung des Verbotes ist es geboten und angemessen, die Festsetzung und Betreibung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Haft anzuordnen.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. In Ansehung der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter – insbesondere Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Besuchern, Ordnungskräften und Dritten – muss gesichert sein, dass die ausgesprochenen Verbote auch bei Einlegung von Rechtsbehelfen Bestand haben und durchgesetzt werden können. Demgegenüber steht das in der Abwägung geringer einzuschätzende Interesse der Besucher, uneingeschränkt Alkohol konsumieren zu können, sowie das wirtschaftliche Interesse an der Ausnutzung besonderer Verkaufschancen für alkoholische Getränke. Diese Interessen müssen indes hinter dem Interesse am Schutz der oben genannten hochwertigen Rechtsgüter zurücktreten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lambrecht (Pfalz), Sommerbergstraße 3, 67466 Lambrecht (Pfalz) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die in den Hinweisen zur elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Lambrecht (Pfalz) im Internet unter http://www.vg-lambrecht.de im Impressum aufgeführt sind.

Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim, Kreisrechtsausschuss, Philipp-Fauth-Straße 11, 67098 Bad Dürkheim eingelegt wird.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Homepage des Landkreises Bad Dürkheim http://www.kreis-bad-duerkheim.de im Impressum aufgeführt sind.

Lambrecht (Pfalz), den 12.08.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
In Vertretung
Sybille Höchel
1.Beigeordnete