Öffentliche Bekanntmachung
| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | 67433 Neustadt, 02.07.2024 |
| (DLR) Rheinpfalz | Konrad-Adenauer-Str. 35 |
| Abt. Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung | Telefon: 06321/671-0 |
| Flurbereinigung Friedelsheim | Telefax: 06321/671-1250 |
| Aktenzeichen: 41018-HA5.1. | Internet: www.dlr.rlp.de |
Flurbereinigung Friedelsheim
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
I. Feststellung
Die den Teilnehmern bekanntgegebenen Ergebnisse der Wertermittlung werden hiermit gemäß § 32 Satz 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)
festgestellt.
II. Hinweis:
1. Die Ergebnisse der Wertermittlung bilden die verbindliche Grundlage für die Berechnung
• des Abfindungsanspruches
• der Land- und Geldabfindung
• der Geld- und Sachbeiträge
Begründung
1. Sachverhalt:
Die Wertermittlung der Grundstücke wurde vom 06.05.2021 bis 07.05.2021 von amtlichen Sachverständigen nach §§ 27 bis 30 FlurbG durchgeführt.
Die aufgrund dieser Wertermittlung vorgenommenen Berechnungen haben die Ergebnisse erbracht, die zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen haben und ihnen im Anhörungstermin am 15.06.2023 erläutert worden sind.
Einwendungen gegen die Wertermittlung wurden von den Beteiligten nicht vorgebracht.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Die Werte der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke wurden nach § 28 FlurbG in der Zeit vom 06.05.2021 bis 07.05.2021 von amtlichen Sachverständigen unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Gesetz über die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26.11.2019 (BGBl. I Nr. 43 S. 1794) ermittelt.
Für die Größe der Grundstücke sind die Eintragungen im Liegenschaftskataster angehalten worden (§ 30 FlurbG).
Die Auswahl der Sachverständigen und die Durchführung der Wertermittlung sind sachgerecht erfolgt (§ 31 FlurbG).
Die formellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.
2.2 Materielle Gründe
Der Wert der im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücke wurde ermittelt, um die Teilnehmer für ihre alten Grundstücke mit Land von gleichem Wert abfinden zu können. Hierbei wurde der Wert der Grundstücke eines jeden Teilnehmers im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes bestimmt (§ 27 FlurbG).
Die materiellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz,
Abt. Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung,
Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt
oder wahlweise bei der
Spruchstelle für Flurbereinigung Rheinland-Pfalz
Stiftsstraße 9, 55116 Mainz
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Hinweis:
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.
Weitere Informationen zu diesem Flurbereinigungsverfahren sind im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de Rubrik „Bodenordnungsverfahren“ zu finden.
Ansprechpartner für das Verfahren sind:
Projektleiter Carsten Wiesner — Tel. 06321/671-1203
Sachgebietsleiterin Planung und Vermessung
Steffi Lindenau — Tel. 06321/671-1146
Sachgebietsleiterin Verwaltung
Antoinette Hammel — Tel. 06321/671-1204