| 1. | Die Stadtwerke Lambrecht (Pfalz) GmbH haben bei der SGD Süd den Antrag auf Erteilung der gehobenen Erlaubnis für die Brunnen Sattelmühle 1 + 2 und Quellen Luhrbach 1-3 und 5-6 in der Gemarkung Lambrecht und Neidenfels zur öffentlichen Trinkwasserversorgung gestellt. |
| 2. | Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist für das o. g. Vorhaben nach Einschätzung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Neustadt als zuständiger Oberer Wasserbehörde gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht erforderlich. |
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| Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist. |
| 3. | Es wird darauf hingewiesen, dass |
| 3.1 | die dem Vorhaben zugrunde liegenden Unterlagen (Plan) bei der |
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| Stadtwerke Lambrecht (Pfalz) GmbH |
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| Hauptstraße 14 |
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| 67466 Lambrecht (Pfalz) |
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| in der Zeit vom 15. September 2025 bis einschließlich 15. Oktober 2025 zur Einsicht ausliegen; |
| 3.2 | Einwendungen gegen das Vorhaben bei der |
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| Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd |
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| Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz |
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| Friedrich-Ebert-Straße 14 |
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| 67433 Neustadt |
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| und bei der |
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| Stadtwerke Lambrecht (Pfalz) GmbH |
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| Hauptstraße 14 |
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| 67466 Lambrecht (Pfalz) |
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| bis spätestens zum 31. Oktober 2025 schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden können; |
| 3.3 | mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen, die nicht auf besonderem privat-rechtlichen Titel beruhen, ausgeschlossen werden; |
| 3.4 | bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem zu bestimmenden Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können; |
| 3.5 | bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen |
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| - die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, |
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| - die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann; |
| 3.6 | nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte. |