1. Satzung zur Änderung
vom 16.09.2025
Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) die folgende Änderungen der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Erhöhung gem. Beschluß GR | |
| I. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte gem. der Friedhofssatzung für a) Einzelgrabstätte b) Doppelgrabstätte c) Tiefgrabstätte d) Urnengrabstätte e) Kindergrabstätte f) Urnenfach g) Stelenfach h) Urnensondergrabstätte „Ruhewiese“ 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nummer 1 bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für (1/25 von Nummer 1) a) Einzelgrabstätte b) Doppelgrabstätte c) Tiefgrabstätte d) Urnengrabstätte e) Kindergrabstätte f) Urnenfach g) Stelenfach h) Urnensondergrabstätte „Ruhewiese“ 3. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte (ohne Verleihung Nutzungsrecht) 4. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden Gebühren in gleicher Höhe wie nach Nummer 1 a-h erhoben 5. Für die Bestattung von Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung in der zurzeit geltenden Fassung, ist auf Grundlage der Gebühren nach Ziffer I (Reihengrabstätten) und Ziffer II Nummer 1 (Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten), im Rahmen einer Sondervereinbarung nach KAG vom Antragsteller / Kostenträger ein außersatzungsmäßiges Entgelt (Zuschlag für Auswärtige) zu entrichten. | 400,00 700,00 550,00 350,00 150,00 700,00 700,00 700,00 16,00 28,00 22,00 14,00 6,00 28,00 28,00 28,00 165,00 |
| II. Ausheben und Schließen der Gräber 1. Grabstätte für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) ab vollendetem 5. Lebensjahr c) Tiefgräber für die 1. Beisetzung in die Tiefe d) Urnenbeisetzungen in einem Urnen- und Stelenfach, sowie Urnengrab „Ruhewiese“, je Beisetzung 2. Bei Beerdigungen an Samstagen, erhöhen sich die Gebührensätze nach Nummer 1 um 25 v.H., an Sonn- und Feiertagen um 50 v.H. | 400,00 820,00 980,00 209,00 |
| III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Für die Tieferlegung von bereits bestatteten Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die Ausgrabung von Leichen und die Umbettung von Leichen innerhalb des Friedhofs, werden die Kosten nach dem Zeitaufwand, dem Erschwernis- und dem Verwesungsgrad von Fall zu Fall berechnet. | |
| IV. Benutzung der Leichen-/Aussegnungshalle 1. Benutzung der Leichenhalle a) für Leichen bis zum Tag der Bestattung b) für eine Urne, bis zum Tag der Beisetzung 2. Benutzung der Aussegnungshalle | 200,00 50,00 100,00 |
| V. Verwaltungsgebühren und sonst. Gebühren 1. Gebühr für die vorherige Genehmigung zur Errichtung und Änderung von Grabmalen, -platten und dergleichen 2. Gebühr für die Inanspruchnahme von Leichenträgern wird nach Aufwand abgerechnet (diese Gebühr fällt nur an, wenn durch das Bestattungsunternehmen keine Leichenträger gestellt werden) 3. Müllgebühren a) einmalig für den ersten Grababraum (außer Grabstein, -einfassung und -fundamente) - für ein Urnengrab (ausgenommen Urnenmauer, -stele und Ruhewiese) - für alle anderen Gräber b) für die Dauer des Ruherechts - für ein Urnengrab (ausgenommen Urnenmauer, -stele und Ruhewiese) - für alle anderen Gräber | 50,00 25,00 40,00 100,00 200,00 |
| VI. Kostenersatz 1. Die Kosten für Ein- und Ausbau, sowie die Beschriftung der Grabplatten an der Sondergrabstätte „Urnenfach“ und „Urnenstelen“, sowie die Grabtafeln mit Beschriftung an der Urnengrabstätte „Ruhewiese“, welche der Gemeinde durch deren Auftragnehmer entstanden sind, werden dem Grabnutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. 2. Anbringen der Plakette bei Urnengräber „Ruhewiese“ | 25,00 |
Alle Beträge wurden auf volle € aufgerundet.
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) eine Verletzung der Bestimmungen über
| 1. | Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und |
| 2. | die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn |
| 3. | sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Sommerbergstraße 3, 67466 Lambrecht (Pfalz), geltend gemacht worden ist. |
Die Satzung wird hiermit gemäß der §§ 24 Abs. 3 + 6, 27 GemO in Verbindung mit der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.