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Das Tor zum Pfälzer Wald - VG Enkenbach-Alsenborn
Ausgabe 29/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Vollzug der Wassergesetze

Erlaubnisverfahren gemäß § 15 WHG i.V.m. § 16 LWG für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Neubaugebiet „Haarspott II“ über ein Regenrückhaltebecken in die Alsenz (Gewässer III. Ordnung), in der Ortsgemeinde Enkenbach - Alsenborn

Die Verbandsgemeindewerke Enkenbach-Alsenborn haben bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kaiserslautern - einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Neubaugebiet „Haarspott II“ über ein Regenrückhaltebecken in die Alsenz (Gewässer III. Ordnung), in der Ortsgemeinde Enkenbach – Alsenborn, gestellt.

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

1.

Diese Bekanntmachung und die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen werden

in der Zeit vom 21.07.2025 bis einschließlich 21.08.2025

elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können

auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Enkenbach-Alsenborn unter https://www.enkenbach-alsenborn.de/standortattraktiv/genehmigungen-im-wasserrechtsverfahren/

auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter https://sgdsued.rlp.de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen abgerufen werden.

Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Unterlagen in dem gleichen Zeitraum bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Enkenbach-Alsenborn

Verwaltungsgebäude Hochspeyer

Zimmer AB 221

Hauptstr. 121

67691 Hochspeyer

innerhalb der üblichen Dienstzeiten

2.

Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz

Fischerstr. 12

67655 Kaiserslautern

oder bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Enkenbach-Alsenborn

Verwaltungsgebäude Hochspeyer (Werksabteilung)

Hauptstr. 121

67691 Hochspeyer

bis spätestens zum 04.09.2025

schriftlich, zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3 a VwVfG) an poststelle@sgdsued.rlp.de erhoben werden.

Wichtiger Hinweis:

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

3.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben.

4.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

5.

Bei begründeten Einwendungen wird ein Erörterungstermin anberaumt.

6.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

7.

Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

-

können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

-

kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

8.

Nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.

(Silke Brunck)
Bürgermeisterin