Der Ortsgemeinderat von Mehlingen hat in seiner Eigenschaft als Waldgemarksausschuss am 10.12.2024 auf Grund der §§ 95 ff. GemO folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern als Aufsichtsbehörde vom 09.01.2025 hiermit bekannt gemacht wird:
Der Ortsgemeinderat Mehlingen hat in seiner Eigenschaft als Waldgemarksausschuss aufgrund des § 95 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | 2025 Euro | 2026 Euro |
| im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 26.510 | 24.510 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 116.150 | 24.150 |
| der Jahresüberschuss/-fehlbetrag auf | -89.640 | 360 |
| im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -89.640 | 360 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 | 0 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 | 0 |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 | 0 |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 89.640 | -360 |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht veranschlagt.
Der Stand des Eigenkapitals der Waldgemark Neunkirchen-Mehlingen-Baalborn zum 31.12.2018 betrug 903.791,91 Euro.
Aufgrund der fehlenden Jahresabschlüsse kann die Entwicklung des Eigenkapitals für die Folgejahre nicht ausgewiesen werden
| 1. | Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 15.000 Euro überschritten sind. |
| 2. | Ein erheblicher Fehlbetrag bzw. eine wesentliche Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Fehlbetrags i. S. d. §§ 98 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 100 Abs. 1 S. 1 GemO liegt vor, wenn im Ergebnis- und Finanzhaushalt 15.000 Euro überschritten sind. |
| 3. | Ein erheblicher Fehlbetrag bzw. eine wesentliche Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Fehlbetrags i. S. d. § 98 Abs. 2 Nr. 3 GemO liegt vor, wenn im Ergebnis- und Finanzhaushalt 15.000 Euro überschritten sind. |
| 4. | Die Grenze für Geringfügigkeit i. S. d § 98 Abs. 3 Nr. 1 GemO wird auf 15.000 Euro festgelegt. |
Es wird keine Wertgrenze festgelegt und somit sind im jeweiligen Teilhaushalt alle Investitionen darzustellen.
Bewirtschaftungsregelungen im Haushaltsplan (gemäß Muster 10 zu § 4 Abs. 8 GemHVO):
| I. | Zweckbindung - § 15 GemHVO |
| Zweckbindungsvermerk § 15 Abs. 1 S. 2. 1. Alt. i. V. m. § 15 Abs. 4 GemHVO: |
| Erträge/Einzahlungen aus zweckgebundenen Spenden dürfen nur für Aufwendungen/Auszahlungen des angegebenen Zwecks verwendet werden. |
| Die weiteren allgemeinen Bestimmungen der Zweckbindung richten sich nach § 15 GemHVO. |
| II. | Deckungsfähigkeit - § 16 GemHVO |
| 1. | Alle Ansätze innerhalb eines Teilhaushaltes sind gegenseitig deckungsfähig. |
| III. | Übertragbarkeit - § 17 GemHVO |
| 1. | Die Aufwendungen/Auszahlungen sind in allen Teilhaushalten übertragbar. |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 ff. der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Gegen die vom Waldgemarksausschusses beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 bestehen, abgesehen von den geltend gemachten, keine weiteren Rechtsbedenken nach den §§ 95 Abs. 4 und 97 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153).
Genehmigungspflichtige Festsetzungen im Sinne des § 95 Abs. 4 GemO sind in der Haushaltssatzung nicht enthalten.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Waldgemark Neunkirchen-Mehlingen-Baalborn 2025/2026 liegen zur Einsicht vom 07.02.2025 bis 17.02.2025 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Enkenbach-Alsenborn, Hauptstraße 18, Zimmer 106 öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn
| a) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| b) | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.