Liebe Umzugsteilnehmer,
für die Teilnahme am Umzug sind einige organisatorische Voraussetzungen notwendig, über die wir im Folgenden aufklären möchten.
Eine Teilnahme am Umzug ist nur mit schriftlicher Anmeldung möglich.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass an Jugendliche unter 16 Jahren kein Alkohol ausgegeben werden darf. Das Mitführen und der Genuss von hochprozentigen alkoholischen Getränken auf den Wagen sind verboten (§ 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz). Für Fahrer gilt das allgemeine Alkoholverbot im Straßenverkehr.
Auf das Merkblatt für Fahrzeuge zum Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen wird Bezug genommen. Es dürfen nur zugelassene Fahrzeuge am Umzug teilnehmen. Für alle am Umzug teilnehmenden Fahrzeuge muss ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen. Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ist wegen der Risikoerhöhung zu verständigen.
Die von der Stadt Otterberg abgeschlossene Haftpflichtversicherung gilt nur für aktive Umzugsmitwirkende gegenüber Dritten (Zuschauern) von der Aufstellung bis zur Auflösung.
Die Beförderung von Personen auf der Zu- und Abfahrt ist nicht zulässig.
Während des Umzugs gelten die Regelungen des § 21 StVO. Danach ist u.a. verboten, Personen auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit mitzunehmen.
Bei allen Umzugswagen müssen mindestens 2 Mann eigenes Sicherungspersonal eingesetzt werden.
Die Aufstellung des Zuges erfolgt in der Otterstraße am Sonntag, dem 16. Juni 2024 ab 12.00 Uhr.
Teilnehmer, die durch Verstöße gegen die Anstandsregeln oder durch ihr Verhalten den Umzug beeinträchtigen oder den Umzug länger als 30 m abreißen lassen, können von der Teilnahme beim folgenden Frühlingsfestumzug ausgeschlossen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die teilnehmenden Gruppen und Vereine selbst für das schmücken der Wagen zu sorgen habe, eine Unterstützung der Stadt ist nicht möglich. (Grünschmuck aus Tannen etc.)
Otterberg, Februar 2024
Merkblatt
Einsatz von Fahrzeugen bei Brauchtumsumzügen
Grundsatz: Brauchtumsgutachten und Betriebserlaubnis erforderlich.
Brauchtumsgutachten (Prüfung Verkehrssicherheit)
An eine Hauptuntersuchung angelehnt.
Insbesondere Prüfung von Bremsanlagen, Zugeinrichtungen, Reifen, Beleuchtung, Sichere Befestigung der An- und Aufbauten, Stand- und Trittsicherheit (Brüstungshöhe, rutschfester Belag etc.).
Zugfahrzeug bis 60 km/h (bauartbedingt)
Keine Zulassung erforderlich, aber Kurzzeitkennzeichen (kann auch ohne einen gültigen Nachweis über eine bestandene Hauptuntersuchung zugeteilt werden, dann ist jedoch ein Brauchtumsgutachten erforderlich).
Kein rotes Kennzeichen.
Zugfahrzeug oder Solofahrzeug über 60 km/h (bauartbedingt)
Zulassung oder Kurzzeitkennzeichen erforderlich (kein rotes Kennzeichen).
Beispiele: Lkw, Pkw (Cabrio), Motorrad etc.
Anhänger (mit Aufbau / mit Personenbeförderung)
Keine Zulassung und kein Kennzeichen erforderlich.
Brauchtumsgutachten notwendig.
Nachfolgend aufgeführte Maße der StVZO / StVO dürfen überschritten werden:
Länge Fahrzeugkombination 18,00 m
Breite 2,55 m / Höhe 4,00 m
Versicherung
Haftpflichtversicherung erforderlich.
Versicherungsgesellschaft ist über Einsatzzweck (Umzug) zu informieren.
Versicherung über Veranstalterhaftpflicht möglich.
Betriebserlaubnis
Fahrzeug entspricht hinsichtlich Konstruktion, Komponenten etc. Mindestsicherheitsstandards. Eine Betriebserlaubnis erlischt nur, wenn ein Fahrzeug wesentlich verändert wird. Dabei gelten An- und Aufbauten an den Fahrzeugen nicht als wesentliche Änderung. Eine Betriebserlaubnis gilt üblicherweise bis zur Nutzungsaufgabe (Verschrottung).
Keine Betriebserlaubnis vorhanden
Gutachten erforderlich (Vollabnahme).
Erstellung durch Sachverständige von TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS etc.
Ausnahmen von Vorschriften sind möglich (beispielsweise keine Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen). Die Verkehrssicherheit muss jedoch gewährleistet sein.
Erteilung Betriebserlaubnis durch die Zulassungsbehörde.
Rechtsgrundlagen
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Inkrafttreten 1989)
Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen (veröffentlicht 2000) Erlass Einsatz von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen des Verkehrsministeriumes vom 22. Oktober 2018