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Stadt- und Land-Kurier Otterbach-Otterberg
Ausgabe 16/2026
Aus Stadt und Land
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Landkreis Kaiserslautern

Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug des Denkmalschutzgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (DSchG)

Ausweisung eines Grabungsschutzgebietes (§ 22 DSchG) durch Rechtsverordnung „Im Pfarrwald - Heimkirchen“  in der Ortsgemeinde Niederkirchen, OT: Heimkirchen, Gemarkung: Heimkirchen.

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung, gem. § 9 Abs. 1 DSchG, des Entwurfs der Rechtsverordnung (RVO) zur Festsetzung des Grabungsschutzgebietes „Im Pfarrwald - Heimkirchen“. Grabungsschutzgebiete werden gem. § 22 DSchG durch RVO unter Schutz gestellt.

Gem. § 9 Abs.1 S.1 2.HS DSchG erfolgt die Auslegung bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung, wenn das Gebiet einer Ortsgemeinde berührt ist.

Nach § 9 Abs.1 S.1 1.HS DSchG ist der Entwurf einer solchen Rechtsverordnung bei der Gemeindeverwaltung einen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen.

Der Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des o.g. Grabungsschutzgebietes liegt daher im Zeitraum:

vom 27. April 2026 bis 29. Mai 2026

zu jedermanns Einsicht in der Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg, Abteilung 3 - Bauen, Konrad-Adenauer-Str. 19, 67731 Otterbach, im 1. OG, Zimmer 14 aus.

Öffnungszeiten:

Abteilung 3 Bauen

Montag - Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Montag - Dienstag: 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

mittwochs nachmittags & freitags nachmittags geschlossen!

Postanschrift:

Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg, Standort: Otterbach, Konrad-Adenauer-Straße 19, 67731 Otterbach

Ansprechpartner:

Herr Gawöhn

Telefon:

06301 / 607-311

E-Mail:

postfach@otterbach-otterberg.de

Über den Inhalt dieser Rechtsverordnung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Das betroffene Gebiet kann dem ausliegenden Lageplan entnommen werden.

Es wird explizit darauf hingewiesen, dass gem. § 9 Abs.2 S.1 2.HS DSchG, jeder, dessen Belange durch die Rechtsverordnung (Festsetzung des Grabungsschutzgebietes) berührt werden, spätestens bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Unteren Denkmalschutzbehörde oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann.

Kaiserslautern, den 13. April 2026
Kreisverwaltung Kaiserslautern
gez. Ralf Leßmeister
Landrat