Der Stadtrat Otterberg hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GVBl. S. 29), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2023 | 2024 |
| 9.222.120 € | 9.227.585 € | |
| 8.977.520 € | 9.093.350 € | |
| + 244.600 € | + 134.235 € | |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | + 537.150 € | + 458.785 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 371.530 € | 1.654.955 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 866.700 € | 2.004.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 495.170 € | - 349.045 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit [1] auf | - 41.980 € | - 109.740 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2023 | 2024 |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 495.170 € | 349.045 € |
| zusammen auf | 495.170 € | 349.045 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2023 auf 3.500.000 € und für das Haushaltsjahr 2024 auf 3.500.000 € festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2023 | 2024 |
| - Grundsteuer A auf | 405 v.H. | 405 v.H. |
| - Grundsteuer B auf | 475 v.H. | 475 v.H. |
| - Gewerbesteuer auf | 405 v.H. | 405 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| 2023 | 2024 |
| - für den ersten Hund | 60 € | 60 € |
| - für den zweiten Hund | 120 € | 120 € |
| - für jeden weiteren Hund | 120 € | 120 € |
| - pro Kampfhund | 650 € | 650 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2022 (GVBl. S. 207), werden wie folgt festgesetzt:
| Beitrag zum Bau und zur Unterhaltung der Wirtschaftswege | 2023 | 2024 |
| a) bei Auszahlung des Jagdpachtanteiles | 21,00 €/ha | 21,00 €/ha |
| b) bei Nichtauszahlung des Jagdpachtanteiles | 13,00 €/ha | 13,00 €/ha |
Der Stand des Eigenkapitals betrug
zum 31. Dezember 2019 — 5.263.676,44 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt
zum 31. Dezember 2020 — 5.646.309,19 €
zum 31. Dezember 2021 — 7.330.763,13 €
zum 31. Dezember 2022 — 5.830.768,13 €
zum 31. Dezember 2023 — 6.075.368,13 €
zum 31. Dezember 2024 — 6.209.603,13 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 € überschritten sind.
Ein erheblicher Fehlbetrag i.S.d. § 98 Abs. 2 Nr. 1 und § 100 Abs.1 Satz 1 GemO liegt vor, wenn im
| 2023 | 2024 |
| • Ergebnishaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziffern E 15 und E 18 GemHVO) die Gesamtaufwendungen aus Verwaltungstätigkeit einschließlich Zins- und Finanztätigkeit um | 1,5 % (= 134.662,80 €) | 1,5 % (= 136.400,25 €) |
| und im |
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| • Finanzhaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziffern F 32 und F 36 GemHVO) die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit einschließlich Tilgungszahlungen von Investitionskrediten um | 2,0 % (= 23.585,00 €) | 2,0 % (= 46.126,00 €) |
| überschritten sind. |
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Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Beschäftigte erfolgt in Höhe der tariflichen Verpflichtung.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung wurde mit Schreiben vom 12.07.2023 erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in der festgesetzten Höhe von 495.170,- € für das Jahr 2023 und 349.045,- € für das Jahr 2024 gemäß §§ 95 Abs. 4 und 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.
Die in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbeträge der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden in Höhe von jeweils 3.500.000,- € für die Jahre 2023 und 2024 gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit von
Freitag, dem 28. Juli 2023
bis einschließlich Montag, dem 07. August 2023
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg – Dienstsitz Otterbach -, Konrad-Adenauer-Straße 19, 67731 Otterbach (Zimmer 31), während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus.
[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung
[2]Anmerkung: Der Stand des Eigenkapitals zum 1. Januar 2008 (Eröffnungsbilanz) betrug 10.749.614,68 €.
[3] Auf Nr. 4.4.1 des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz zur Haushaltswirtschaft 2000 vom 08. Oktober 1999 wird hingewiesen.