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Stadt- und Land-Kurier Otterbach-Otterberg
Ausgabe 30/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Stadt Otterberg für die Jahre 2023 und 2024 vom 19.07.2023

für die Jahre 2023 und 2024

vom 19. Juli 2023

Der Stadtrat Otterberg hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GVBl. S. 29), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2023

2024

der Gesamtbetrag der Erträge auf

9.222.120 €

9.227.585 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

8.977.520 €

9.093.350 €

der Jahresüberschuss auf

+ 244.600 €

+ 134.235 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

+ 537.150 €

+ 458.785 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

371.530 €

1.654.955 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

866.700 €

2.004.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

- 495.170 €

- 349.045 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit [1] auf

- 41.980 €

- 109.740 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2023

2024

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

495.170 €

349.045 €

zusammen auf

495.170 €

349.045 €

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2023 auf 3.500.000 € und für das Haushaltsjahr 2024 auf 3.500.000 € festgesetzt.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2023

2024

- Grundsteuer A auf

405 v.H.

405 v.H.

- Grundsteuer B auf

475 v.H.

475 v.H.

- Gewerbesteuer auf

405 v.H.

405 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

2023

2024

- für den ersten Hund

60 €

60 €

- für den zweiten Hund

120 €

120 €

- für jeden weiteren Hund

120 €

120 €

- pro Kampfhund

650 €

650 €

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2022 (GVBl. S. 207), werden wie folgt festgesetzt:

Beitrag zum Bau und zur Unterhaltung der Wirtschaftswege

2023

2024

a) bei Auszahlung des Jagdpachtanteiles

21,00 €/ha

21,00 €/ha

b) bei Nichtauszahlung des Jagdpachtanteiles

13,00 €/ha

13,00 €/ha

§ 7

Eigenkapital [2]

Der Stand des Eigenkapitals betrug

zum 31. Dezember 2019  —  5.263.676,44 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt

zum 31. Dezember 2020  —  5.646.309,19 €

zum 31. Dezember 2021  —  7.330.763,13 €

zum 31. Dezember 2022  —  5.830.768,13 €

zum 31. Dezember 2023  —  6.075.368,13 €

zum 31. Dezember 2024  —  6.209.603,13 €

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 € überschritten sind.

Ein erheblicher Fehlbetrag i.S.d. § 98 Abs. 2 Nr. 1 und § 100 Abs.1 Satz 1 GemO liegt vor, wenn im

2023

2024

Ergebnishaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziffern E 15 und E 18 GemHVO) die Gesamtaufwendungen aus Verwaltungstätigkeit einschließlich Zins- und Finanztätigkeit um

1,5 %

(= 134.662,80 €)

1,5 %

(= 136.400,25 €)

und im

Finanzhaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziffern F 32 und F 36 GemHVO) die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit einschließlich Tilgungszahlungen von Investitionskrediten um

2,0 %

(= 23.585,00 €)

2,0 %

(= 46.126,00 €)

überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 10

Altersteilzeit [3]

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 11

Leistungszahlungen

Die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Beschäftigte erfolgt in Höhe der tariflichen Verpflichtung.

Otterberg, den 19.07.2023
gez. Martina Stein, Stadtbürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung wurde mit Schreiben vom 12.07.2023 erteilt.

Sie hat folgenden Wortlaut:

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in der festgesetzten Höhe von 495.170,- € für das Jahr 2023 und 349.045,- € für das Jahr 2024 gemäß §§ 95 Abs. 4 und 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.

Die in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbeträge der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden in Höhe von jeweils 3.500.000,- € für die Jahre 2023 und 2024 gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit von

Freitag, dem 28. Juli 2023

bis einschließlich Montag, dem 07. August 2023

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg – Dienstsitz Otterbach -, Konrad-Adenauer-Straße 19, 67731 Otterbach (Zimmer 31), während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Otterberg, den 19.07.2023
gez. Martina Stein, Stadtbürgermeisterin

[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung

[2]Anmerkung: Der Stand des Eigenkapitals zum 1. Januar 2008 (Eröffnungsbilanz) betrug 10.749.614,68 €.

[3] Auf Nr. 4.4.1 des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz zur Haushaltswirtschaft 2000 vom 08. Oktober 1999 wird hingewiesen.