Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm gibt als zuständige Behörde bekannt, dass im Rahmen des unter dem Aktenzeichen 06U230190-20 geführten wasserrechtlichen Verfahrens
Vollzug der Wassergesetze Gewässerausbau
Wasserrechtliche Plangenehmigung zur Erneuerung der Bachverrohrung des Hausenerbaches (Gewässers III. Ordnung) im Zuge des Ausbaus der L 14 "Irsentalstraße" in der Ortsdurchfahrt Irrhausen
Antragsteller: LBM, Gerolstein, Brunnenstr. 1, 54568 Gerolstein,
Gemarkung, Flur, Flurstück: Irrhausen - 0001 - 106, Irrhausen - 0001 - 112, Irrhausen - 0001 - 114, Irrhausen - 0001 - 2
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
Die Anlage fällt in den Anwendungsbereich des UVPG, sodass gemäß § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes i. V. m.
§§ 9 UVPG i. V. m. Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt wurde.
Diese hat mit Beteiligung der Fachbehörden ergeben, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Keine der Schutzgüter (Menschen, insbes. menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) sind durch das Vorhaben erheblich, dauerhaft oder irreversibel beeinträchtigt.
Durch das Vorhaben sind besonderen Gebiete gemäß der in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen. Diese Gebiete werden aber nicht durch die Baumaßnahmen in ihrer Art und Funktion beeinträchtigt. Der Bereich der Baumaßnahme beschränkt sich lediglich auf die Ortslage. Eine ökologisch sinnvolle Freilegung des Gewässers ist inmitten der eng bebauten Ortslage nicht möglich.
Das Vorhaben hat aufgrund seines Umfanges, der Lage und unter Berücksichtigung der Maßnahmen keine relevanten Auswirkungen auf die Schutzgüter. Im Zuge des Ausbaus der L 14 wird lediglich die Gewässerverrohrung erneuert und die Entwässerung entkoppelt. Die Beeinträchtigungen können als temporär betrachtet werden, da am Standort keine ökologisch oder kulturell wertvolle Flächen beansprucht werden und Gehölzverluste sowie Mehrversiegelungen im Zuge der Eingriffsregelung ausgeglichen werden.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht können im Internetangebot der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm (www.bitburg-pruem.de) unter der Rubrik „Bekanntmachungen Bauen/Umwelt“ nachgelesen werden.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.