Haushaltssatzung des Zweckverbandes berufsbildungszentrum Bitburg-Prüm für die Haushaltsjahre 2024 und 2025
Die Verbandsversammlung hat am 18.12.2023 auf Grund von § 7 des „Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)“ vom 22.12.1982 (GVBl. S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), in Verbindung mit §§ 95 ff. Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2024 | 2025 | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.432.589 EUR | 1.411.538 EUR | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.432.589 EUR | 1.411.538 EUR | |
| der Jahresüberschuss/-fehlbetrag auf | 0 EUR | 0 EUR | |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 80.507 EUR | 74.874 EUR | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.301.500 EUR | 1.500 EUR | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.019.700 EUR | 19.700 EUR | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -718.200 EUR | -18.200 EUR | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 637.693 EUR | -56.674 EUR | |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2024 | 2025 | |
| Zinslose Kredite auf | 0 EUR | 0 EUR |
| Verzinste Kredite auf | 637.693 EUR | 0 EUR |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 1.000.000 EUR.
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für
Sondervermögen
- entfällt -
§ 6 Steuersätze
- entfällt -
§ 7 Kostenumlage
Die von den Ausbildungsbetrieben zu zahlende Kostenumlage für die überbetriebliche Ausbildung (Katalog: Bildungsangebote 1.1 bis 1.1.3) wird für den Zeitraum wie folgt festgesetzt:
| 2024/2025 | |
| Dauer der überbetrieblichen Ausbildung | Kosten |
| Drei Monate | 1.309,00 EUR/Monat |
| Sechs Monate | 1.168,75 EUR/Monat |
| Zwölf Monate | 935,00 EUR/Monat |
| 2025/2026 | |
| Dauer der überbetrieblichen Ausbildung | Kosten |
| Drei Monate | 1.439,90 EUR/Monat |
| Sechs Monate | 1.285,63 EUR/Monat |
| Zwölf Monate | 1.028,50 EUR/Monat |
§ 8 Deckung des Finanzbedarfs/Verbandsumlage
Die vom Eifelkreis Bitburg-Prüm aufzubringende Verbandsumlage für das Haushaltsjahr 2024 wird auf 104.197 EUR festgesetzt.
Für Das Haushaltsjahr 2025 wird die Verbandsumlage auf 25.573 EUR festgesetzt.
§ 9 Eigenkapital
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 betrug | 1.289.102 EUR |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 betrug | 1.079.289 EUR |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt | 954.366 EUR |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt | 1.049.620 EUR |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt | 1.136.535 EUR |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt | 1.136.665 EUR |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt | 1.136.665 EUR |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt | 1.136.665 EUR |
§ 10 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO in Verbindung mit § 7 KomZG liegen vor, wenn sie im Einzelfall
im Ergebnis- und Finanzhaushalt den jeweiligen Haushaltsansatz um 30 v. H. über-steigen,
bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 30 v. H. des jeweiligen Haushaltsansatzes übersteigen.
Eine Überschreitung bis zu 10.000 EUR ist immer unerheblich. Eine Überschreitung um 25.000 EUR ist immer erheblich.
§ 11 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 20.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
§ 12 Altersteilzeit
Nach den gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen über die Altersteilzeit von Beamtinnen/Beamte und Tarifbeschäftigten wird die zu bewilligende Anzahl der Fälle von Altersteilzeit für Beamtinnen/Beamte auf 0 Stellen und für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf 2,0 Stellen festgesetzt.
§ 13 Aufwandsentschädigung des Verbandvorstehers
Der Verbandsvorsteher erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf den Höchstsatz nach § 17 Abs. 1 und 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) nicht übersteigen. Für das Haushaltsjahr 2024 wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 448 Euro gezahlt.
Hinweis:
Diese Satzung wurde am 20.12.2023 der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier gemäß § 7 KomZG i. V. m. § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 14.02.2024 mitgeteilt, dass gegen die Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzung bestehen.
Die Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 04.03.2024 bis einschließlich 12.03.2024 an allen Werktagen – außer samstags - im Verwaltungsgebäude Industriestr. 14, 54634 Bitburg, Zimmer 01, während der Dienstzeiten, montags bis donnerstags von 07:45 Uhr bis 16:45 Uhr und freitags von 07:45 Uhr bis 15:45 Uhr, öffentlich aus.
Nach § 7 KomZG i. V. m. § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der Frist von einem Jahr nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband berufsbildungszentrum Bitburg-Prüm unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist nach Satz 1 jedermann diese Verletzung geltend machen. |