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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung des Zweckverbandes berufsbildungszentrum Bitburg-Prüm für die Haushaltsjahre 2024 und 2025

Die Verbandsversammlung hat am 18.12.2023 auf Grund von § 7 des „Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)“ vom 22.12.1982 (GVBl. S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), in Verbindung mit §§ 95 ff. Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2024

2025

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.432.589 EUR

1.411.538 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.432.589 EUR

1.411.538 EUR

der Jahresüberschuss/-fehlbetrag auf

0 EUR

0 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

80.507 EUR

74.874 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.301.500 EUR

1.500 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.019.700 EUR

19.700 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-718.200 EUR

-18.200 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

637.693 EUR

-56.674 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2024

2025

Zinslose Kredite auf

0 EUR

0 EUR

Verzinste Kredite auf

637.693 EUR

0 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 1.000.000 EUR.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für

Sondervermögen

- entfällt -

§ 6 Steuersätze

- entfällt -

§ 7 Kostenumlage

Die von den Ausbildungsbetrieben zu zahlende Kostenumlage für die überbetriebliche Ausbildung (Katalog: Bildungsangebote 1.1 bis 1.1.3) wird für den Zeitraum wie folgt festgesetzt:

2024/2025

Dauer der überbetrieblichen Ausbildung

Kosten

Drei Monate

1.309,00 EUR/Monat

Sechs Monate

1.168,75 EUR/Monat

Zwölf Monate

935,00 EUR/Monat

2025/2026

Dauer der überbetrieblichen Ausbildung

Kosten

Drei Monate

1.439,90 EUR/Monat

Sechs Monate

1.285,63 EUR/Monat

Zwölf Monate

1.028,50 EUR/Monat

§ 8 Deckung des Finanzbedarfs/Verbandsumlage

Die vom Eifelkreis Bitburg-Prüm aufzubringende Verbandsumlage für das Haushaltsjahr 2024 wird auf 104.197 EUR festgesetzt.

Für Das Haushaltsjahr 2025 wird die Verbandsumlage auf 25.573 EUR festgesetzt.

§ 9 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 betrug

1.289.102 EUR

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 betrug

1.079.289 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt

954.366 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt

1.049.620 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt

1.136.535 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt

1.136.665 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt

1.136.665 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt

1.136.665 EUR

§ 10 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO in Verbindung mit § 7 KomZG liegen vor, wenn sie im Einzelfall

im Ergebnis- und Finanzhaushalt den jeweiligen Haushaltsansatz um 30 v. H. über-steigen,

bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 30 v. H. des jeweiligen Haushaltsansatzes übersteigen.

Eine Überschreitung bis zu 10.000 EUR ist immer unerheblich. Eine Überschreitung um 25.000 EUR ist immer erheblich.

§ 11 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 20.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 12 Altersteilzeit

Nach den gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen über die Altersteilzeit von Beamtinnen/Beamte und Tarifbeschäftigten wird die zu bewilligende Anzahl der Fälle von Altersteilzeit für Beamtinnen/Beamte auf 0 Stellen und für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf 2,0 Stellen festgesetzt.

§ 13 Aufwandsentschädigung des Verbandvorstehers

Der Verbandsvorsteher erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf den Höchstsatz nach § 17 Abs. 1 und 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) nicht übersteigen. Für das Haushaltsjahr 2024 wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 448 Euro gezahlt.

54634 Bitburg, 18.12.2023
Zweckverband berufsbildungszentrum Bitburg-Prüm
Andreas Kruppert
Verbandsvorsteher

Hinweis:

Diese Satzung wurde am 20.12.2023 der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier gemäß § 7 KomZG i. V. m. § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 14.02.2024 mitgeteilt, dass gegen die Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzung bestehen.

Die Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 04.03.2024 bis einschließlich 12.03.2024 an allen Werktagen – außer samstags - im Verwaltungsgebäude Industriestr. 14, 54634 Bitburg, Zimmer 01, während der Dienstzeiten, montags bis donnerstags von 07:45 Uhr bis 16:45 Uhr und freitags von 07:45 Uhr bis 15:45 Uhr, öffentlich aus.

Nach § 7 KomZG i. V. m. § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der Frist von einem Jahr nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband berufsbildungszentrum Bitburg-Prüm unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist nach Satz 1 jedermann diese Verletzung geltend machen.