Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm
über die Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen auf dem
Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der
Fleischhygiene vom 05.03.2024
Der Kreistag hat
aufgrund des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448) und
der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtlichen Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496 EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) vom 15. März 2017 (ABl. Nr. L 95/1, ber. durch ABl. Nr. L 137/40 vom 24.05.2017 und ABl. Nr. L 48/44 vom 21.02.2018) in der jeweils geltenden Fassung – (VO 2017/625) und
der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien vom 22. Mai 2001 (ABl. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2021/1372 vom 17.8.2021 (ABl. L 295 S. 1, ber. ABl. L 398 S. 53), und
des § 38 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches vom 01.09.2005 (BGBl. I S. 2618), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), und
der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV), Tier-LMHV in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S.480 (619), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) und
der Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480), und
des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (AGLBR) vom 20. Oktober 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.2018 (GVBl. S. 21),
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH) vom 09. November 2009, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 07.07.2022 (BAnz AT 19.07.2022 B2)
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung – AVV RÜb) vom 20. Januar 2021
- in den jeweils geltenden Fassungen –
folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Der Eifelkreis Bitburg-Prüm erhebt zur Finanzierung von Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung / Fleischhygiene gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühren in Höhe der nach Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 berechneten Kosten.
Art. 79 Abs. 3 Buchst. a) und c) der Verordnung (EU) 2017/625 sieht ungeachtet von Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 die Möglichkeit vor, die Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz und die Erfordernisse von Unternehmern in Regionen in schwieriger geografischen Lage zu berücksichtigen und die Höhe der Gebühren entsprechend zu verringern.
Auf dieser Grundlage sowie der nachfolgenden Erwägungen wird von der Erhebung kostendeckender Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene Abstand genommen.
Hierdurch sollen insbesondere die bestehenden regionalen Strukturen erhalten bleiben. Eine unmittelbare Verzahnung zwischen lokalen Landwirten, Handwerksbetrieben, der Jägerschaft und der Verbraucher soll gefördert werden. Gleichzeitig wird dem Tierwohlgedanken und den Interessen des Tierschutzes entsprochen, da unnötig lange Transportwege wegfallen.
§ 1
Gebührenpflichtige Tatbestände
(1) Für die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz werden Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung erhoben.
(2) Eine Gebührenpflicht besteht insbesondere für
| a) | die Durchführung der amtlichen Untersuchungen in Erzeugerbetrieben, gewerblichen Schlachtbetrieben und Gehegen (Schlachttieruntersuchung einschließlich der Gesundheitsüberwachung bei Haarwild in Gehegen, Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchung einschließlich der Hygieneüberwachung, Untersuchung auf Trichinen, der Rückstandsuntersuchung, der Untersuchung von geschlachteten Rindern und anderen untersuchungspflichtigen Tieren auf BSE / TSE sowie der bakteriologischen Fleischuntersuchung, Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchungen); |
| b) | die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Beurteilung und Kennzeichnung bei Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, wenn das Fleisch ausschließlich im Haushalt der Besitzerin oder des Besitzers verwendet werden soll (Hausschlachtungen); |
| c) | die Untersuchungen und Kontrollen in EU-zugelassenen Zerlegebetrieben einschließlich der Kennzeichnung und der Ausstellung von Bescheinigungen; |
| d) | die Untersuchungen und Kontrollen in EU-zugelassenen Kühl- und Gefriereinrichtungen, die außerhalb von EU-zugelassenen Schlacht- und Zerlegebetrieben liegen, in EU-zugelassenen Verarbeitungsbetrieben, in sonstigen EU-zugelassenen Betrieben. Eine Gebührenpflicht besteht auch für Kontrollen in EU-zugelassenen Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben für Geflügelfleisch; |
| e) | Rückstandsuntersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan; |
| f) | sonstige Untersuchungen, Kontrollen und Hygieneüberwachung nach lebensmittel- rechtlichen Bestimmungen einschließlich der Erteilung von Bescheinigungen; |
| g) | sonstige Untersuchungen, Kontrollen und Hygieneüberwachung, die auf Antrag im Rahmen des Vollzugs fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften vorgenommen werden; |
| h) | Ausstellung sonstiger amtlicher Bescheinigungen. |
(3) Für die Untersuchung von Schlachtgeflügel werden Gebühren entsprechend dem zeitlichen Aufwand berechnet. Der Gebührensatz richtet sich dabei nach der in Anlage II festgesetzten Stundengebühr.
§ 2
Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in gewerblichen Betrieben und sonstige Schlachttieruntersuchungen
(1) Der Eifelkreis Bitburg-Prüm erhebt für Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) 2017/625 Gebühren nach Art. 79 ff. in Verbindung Anhang IV Kapitel II der VO 2017/625. Die in dieser Satzung aufgeführten Gebühren für die gebührenpflichtigen Tatbestände und Amtshandlungen wurden unter Berücksichtigung der in Artikel 81 VO (EG) 2017/625 genannten Kosten und unter Berücksichtigung der Festsetzungsgrundsätze des Art. 82 der VO (EG) 2017/625, soweit diese Anwendung finden, ermittelt und festgesetzt.
(2) Die Gebühren werden - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - in der Anlage als einheitliche Gebühren ausgewiesen. Die Anlagen I - IV bilden einen Teil dieser Satzung. Für die Berechnungen der Schlachtungen je Tag und Schlachtbetrieb sind nur die Zahlen der geschlachteten Tiere je nach Art insgesamt maßgeblich.
(3) Neben den Gebühren nach Abs. 1 und 2 werden für die Untersuchung von Rindern und anderen Tieren, sofern diese noch einer Untersuchungspflicht auf BSE/TSE (Bovine/Transmissible Spongiforme Enzephalopathie) unterliegen, zusätzliche Gebühren erhoben. Diese Gebühren werden anhand der tatsächlich im konkreten Einzelfall anfallenden Kosten ermittelt und in einem gesonderten Gebührenbescheid festgesetzt und zur Zahlung angefordert. Hierbei wird auch eine Verwaltungskostenpauschale erhoben.
(4) Für Tätigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 2017/625, für die in den Anlagen dieser Satzung kein Tatbestand genannt ist, bemisst sich die festzusetzende Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand. Für die Tierärzte/-innen richtet sich der Gebührensatz nach der in der Anlage II festgesetzten Stundengebühr.
Im Übrigen werden Dienstgeschäfte je angefangene Viertelstunde nach der in der Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 29.09.2008 (GVBl. S 259) in der jeweiligen Fassung festgesetzten Beträge berechnet.
Zusätzlich werden Auslagen entsprechend den tatsächlich angefallenen Kosten bemessen.
(5) Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, so werden dem Gebührenschuldner die für die zusätzlichen Kontrollen entstehenden Personalkosten entsprechend dem zeitlichen Aufwand und die sonstigen Auslagen (Wegstreckenentschädigung pp.) in Rechnung gestellt.
Normale Kontrolltätigkeiten sind die routinemäßig durchgeführten Kontrolltätigkeiten, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind.
§ 3
Gebührenschuldner
Gebühren- und kostenpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, welche die nach dieser Satzung gebühren- oder kostenpflichtigen Amtshandlungen veranlassen bzw. deren Tätigkeiten der Überwachung nach dem Fleischhygienerecht unterliegen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Begriffsdefinitionen, Betriebsarten
(1) Der Eifelkreis Bitburg-Prüm differenziert bei der Gebührenerhebung zwischen gewerblichen Kleinbetrieben, gewerblichen Großbetrieben und Hausschlachtungen.
(2) Kleinbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Schlachtbetriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres weniger als 20 Großvieheinheiten im Sinne des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 in der geltenden Fassung wöchentlich geschlachtet worden sind.
(3) Großbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Schlachtbetriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mehr als 20 Großvieheinheiten im Sinne des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 in der geltenden Fassung wöchentlich geschlachtet worden sind.
(4) Nimmt ein Schlachtbetrieb seine Tätigkeit neu auf, erfolgt die Einstufung als Klein- oder Großbetrieb im laufenden Kalenderjahr nach den tatsächlichen monatlichen Schlachtzahlen.
(5) Hausschlachtungen sind Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtbetriebe, bei denen das Fleisch ausschließlich zum Verzehr durch den Tierhalter oder seine im Haushalt lebende Familie bestimmt ist.
§ 5
Entstehung des Kostenanspruchs und Fälligkeit der Gebühren
(1) Der Kostenanspruch entsteht mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig.
(2) Die Gebühren werden auch in den Fällen erhoben, in denen nur ein Teil der Untersuchungen ausgeführt worden ist.
(3) Die Gebühren werden auch in den Fällen erhoben, wenn
| a) | die amtlichen Tierärzte/-innen oder die amtlichen Fachassistenten/-innen sich antragsgemäß zur Schlachtstätte begibt, die Amtshandlungen aber abbrechen muss, weil kein Tier zur Untersuchung bereitgehalten wird; wurden mehrere Tiere angemeldet, so ist die Gebühr für ein Tier, bei Tieren verschiedener Art die höchste Gebühr fällig; |
| b) | die amtlichen Tierärzte/-innen oder die amtlichen Fachassistenten/-innen sich antragsgemäß zum Schlachtbetrieb oder zum Erzeugerbetrieb begibt, die Amtshandlungen aber abbrechen muss, weil kein Schlachtgeflügel oder Geflügelfleisch zur Untersuchung bereitgehalten wird. |
§ 6
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt im Eifelkreis Bitburg-Prüm.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt zum 01.04.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene vom 08.03.2022 außer Kraft.
(3) Für Amtshandlungen vor Inkrafttreten dieser Satzung sind die Regelungen der Satzung vom 08.03.2022 in der geltenden Fassung jedoch weiter anzuwenden.
Anlage I
- Gebühren für Untersuchungen in gewerblichen Großbetrieben ab 01.04.2024 -
Fleischhygieneamt Prüm
Rind (unabhängig vom Schlachtgewicht und Alter) 11,00 € / Tier
Anlage II
- Gebühren für Untersuchungen in gewerblichen Kleinbetrieben ab 01.04.2024 -
— € / je Tier
| Einhufer / Equiden | 38,90 € |
| Rinder | |
| 1 bis 5 Schlachtungen je Tag | 30,00 € |
| 6 bis 35 Schlachtungen je Tag | 25,00 € |
| 36 bis 64 Schlachtungen je Tag | 22,00 € |
| Notschlachtungen nach Anlage 8 Tier-LMHV (keine Schlachttieruntersuchung) | 25,00 € |
| Schweine | |
| 1 bis 5 Schlachtungen je Tag | 27,00 € |
| 6 bis 35 Schlachtungen je Tag | 23,00 € |
| Schafe, Ziegen | |
| 1 bis 5 Schlachtungen je Tag | 15,00 € |
| 6 bis 35 Schlachtungen je Tag | 13,00 € |
| Haar- / Gatterwild (außer Wildschweine) (für Wildschweine gilt Anlage IV; Probennahme durch Tierärzte/-innen) | 16,00 € |
¼ Stunde Tierärzte/-innen 19,80 €
(insbesondere Schlachttier- und Fleischuntersuchung Schlachtgeflügel,
Schlachttieruntersuchung bei Gatterwild und bei Hofnahe Schlachtung)
In den gewerblichen Kleinbetrieben werden zusätzlich zu den vorgenannten tierartbezogenen Untersuchungsgebühren die bei der Wahrnehmung der Amtshandlung aufgrund tariflicher Regelungen entstehenden Wegstreckenentschädigungen als Auslagen erhoben.
Die Gebührenerhebung erfolgt unabhängig vom Schlachtgewicht und Alter.
Anlage III
- Gebühren für Untersuchungen bei Hausschlachtungen ab 01.04.2024 -
— € / je Tier
| Rind | 37,70 € |
| Schwein | 34,90 € |
| Schaf, Ziege | 21,50 € |
| Gatterwild | 21,50 € |
Bei Hausschlachtungen werden zusätzlich zu den vorgenannten tierartbezogenen Untersuchungsgebühren die bei der Wahrnehmung der Amtshandlung aufgrund tariflicher Regelungen entstehenden Wegstreckenentschädigungen als Auslagen erhoben.
Die Gebührenerhebung erfolgt unabhängig vom Schlachtgewicht. Die Gebührensätze gelten unabhängig einer durchgeführten Lebenduntersuchung.
Anlage IV
- Gebühren für Trichinenuntersuchungen außerhalb von Kleinbetrieben ab 01.04.2024 -
— € / je Tier
| Untersuchungskosten Wildschweine, Dachs Probenentnahme durch Jäger | 6,95 € |
| Untersuchungskosten Wildschweine, Dachs, Sumpfbiber etc. Probenentnahme durch Tierärzte/-innen | 25,00 € |
| Gelbe Wildohrmarke (Verbringung Wild aus dem Eifelkreis Bitburg-Prüm) | 1,00 € |
Für die unter Anlage IV geführten Gebührenpositionen werden keine Wegstreckenentschädigung als Auslagen erhoben.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine solche Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.