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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Antrag auf Vertiefung des Steinbruches im genehmigten Abbaubereich sowie die Annahme von Fremdmaterial in der Gemarkung Wallersheim

Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm als zuständige Genehmigungsbehörde macht gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 8 ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV), §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der derzeit geltenden Fassung sowie aktuell davon abweichend bzw. ergänzend hierzu die Regelungen des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – Plan SiG), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung folgendes bekannt:

1.

Das Sand- & Schotterwerk, Stefan Thelen, Hauptstraße 57, 54597 Wallersheim beantragt die Genehmigung zur wesentlichen Änderung des bestehenden Steinbruches, in dem Sprengstoffe verwendet werden (Anlage nach Ziffer 2.1.1 der 4. BImSchV)

hier: Antrag auf Vertiefung des Steinbruches im genehmigten Abbaubereich sowie die Annahme von Fremdmaterial

Hierfür ist gemäß §§ 4 Abs. 1 und 10 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verord­nung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der zurzeit geltenden Fas­sung in Verbindung mit Nr. 2.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sowie den §§ 8 ff. der 9. BImSchV ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

Für das Verfahren und die Entscheidung über die Erteilung der beantragten Genehmigung ist nach der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm in Bitburg als Untere Immissionsschutzbehörde zuständig.

2.

Bei der Steinbrucherweiterung handelt es sich um ein Vorhaben gemäß Ziffer 2.1.2 des Anhangs 1 Spalte 2 des UVPG, für das eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Zu diesem Zweck wurden entsprechende Unterlagen eingereicht.

Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine weitergehende Umweltverträglichkeitsprüfung wurde für nicht erforderlich angesehen.

Das Ergebnis der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung gemäß § 5 des UVPG wurde bereits in den Kreisnachrichten Bitburg-Prüm, Ausgabe 11/2024 vom 16.03.2024 sowie im UVP-Portal des Landes Rheinland-Pfalz (https://www.uvp-verbund.de/portal/) bekannt gemacht.

3.

Die Antrags- und Planunterlagen sowie die entscheidungserheblichen sonstigen der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegenden behördlichen Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, werden gemäß § 10 der 9. BImSchV i. V. m. § 3 des Planungssicherstellunggesetzes in der Zeit vom 02.04.2024 bis einschließlich 02.05.2024 (Auslegungsfrist) zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt und sind auf der Internetseite der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm unter dem Link https://www.bitburg-pruem.de/aktuell/bekanntmachungen/ zugänglich.

Darüber hinaus liegen Ausfertigungen der Unterlagen in o. g. Zeitraum aus

a)

bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Amt 06 – Bauen und Umwelt, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, Zimmer Nr. B 325 (Tel. 06561/15-3251, E-Mail: reiffers.daniela@bitburg-pruem.de), während der Öffnungszeiten

- Montag bis Mittwoch von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr,

- Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie

- Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und bei der

b)

Verbandsgemeinde Prüm, Fachbereich Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Tiergartenstraße 54, 54595 Prüm, Zimmer 305 (Tel. 06551/943-305, E-Mail: robert.ennen@vg-pruem.de oder Tel. 06551/943-304, E-Mail: claudia.breuer@vg-pruem.de) während der Öffnungszeiten

- Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie

- Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Die Unterlagen können dort während der o. a. Dienststunden eingesehen werden.

4.

Die Öffentlichkeit kann Einwendungen gegen das Vorhaben vom 02.04.2024 bis einschließlich 16.05.2024 (Einwendungsfrist) schriftlich bei den v. g. Auslegungsstellen oder elektronisch (info@bitburg-pruem.de oder reiffers.daniela@bitburg-pruem.de) erheben. Das Datum des Eingangs ist maßgebend.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

5.

Gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Sollte die Genehmigungsbehörde im Rahmen dieser Ermessensentscheidung die Durchführung eines Erörterungstermins für erforderlich halten, so ist dieser gemäß § 18 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich und findet statt am Mittwoch, 05.06.2024, ab 10:00 Uhr im Großen Sitzungssaal (Zimmer 132) der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm in Bitburg, Trierer Straße 1.

Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben Gelegenheit zu Erläuterung ihrer Einwendungen geben. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden dann auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG).

6.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekanntzugeben sind. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind (§ 12 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV).

7.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung in den Kreisnachrichten des Eifelkreises Bitburg-Prüm und außerdem entweder im Internet oder im Trierischen Volksfreund ersetzt werden.

Bitburg, den 18.03.2024
Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm
Trierer Straße 1, 54634 Bitburg
In Vertretung
gez. Andrea Fabry