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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 13/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung



12. Satzung zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung

vom 17. September 2019

(Gebührensatzung)

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) von Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21),

des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473, 475) und

des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473, 475),

der §§ 1, 2, 3, 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2025 (GVBl. S. 62)

in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes Rheinland-Pfalz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVBl. S 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2023 (GVBl. S. 207),

am 18.03.2026 folgende 12. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

ARTIKEL 1

Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert:

1.

§ 7 Gebühren für die Anlieferung zu den Entsorgungs- und Verwertungsanlagen

1.1

In § 7 Absatz 2 werden folgende neuen Nummern 8.1 und 8.2 eingefügt:

Nr. 8.1

Textilabfälle aus dem privaten Bereich

Anlieferung in transparenten Säcken

0,00 €

Nr. 8.2

Textilabfälle aus dem gewerblichen Bereich

Anlieferung in transparenten Säcken

20,00 €/je angefangene m³

1.2

In § 7 Absatz 9 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

Absatz 2 Nrn. 8.1 und 8.2 bleiben unberührt.

2.

§ 8 Gebührensätze

In § 8 Absatz 1 a) wird folgender Spiegelstrich hinzugefügt:

- die Abgabe von Textilabfällen aus dem privaten Bereich an den Entsorgungs- und Verwertungsanlagen und die Entsorgung dieser Abfälle

ARTIKEL 2

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.04.2026 in Kraft.

54292 Trier, den 18.03.2026
Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier
Unter dem Galdberg 1, 54318 Mertesdorf
Der Verbandsvorsteher
Andreas Kruppert
Landrat

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.