Kommunale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Falle des Verdachts bzw. Ausbruchs anzeigenpflichtiger Tierseuchen und die Einrichtung eines Tierseuchenkrisenzentrums im Tierseuchenverbund Eifel
Der Landkreis Bernkastel-Wittlich, vertreten durch den Landrat Herrn Gregor Eibes, der Landkreis Trier-Saarburg, vertreten durch den Landrat Herrn Stefan Metzdorf, der Eifelkreis Bitburg-Prüm, vertreten durch den Landrat Herrn Andreas Kruppert und der Vulkaneifelkreis, vertreten durch die Landrätin Julia Gieseking, treffen nachfolgende Vereinbarung:
Präambel
Anzeigepflichtige Tierseuchen, insbesondere die Schweinepest (ASP oder KSP); die Maul- und Klauenseuche und die Geflügelpest sind hochinfektiöse Tierkrankheiten, welche sich durch den welt- und europaweiten Handel mit Lebendvieh, Fleisch und Lebensmitteln, aber auch durch Personen im Reiseverkehr in rasanter Geschwindigkeit über weite Distanzen ausbreiten können.
Die Bekämpfungsstrategien der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung dieser Tierseuchen haben zum Ziel, eine Ausbreitung von Tierseuchen in den Mitgliedstaaten oder über die Verschleppung in andere Mitgliedstaaten zu verhindern. Bei Auftreten anzeigenpflichtiger Tierseuchen sind von den Kreisverwaltungen unverzüglich umfassende Maßnahmen durchzuführen, die neben dem konsequenten Ausräumen des Seuchenherdes weitreichende Sperr- und Schutzmaßnahmen in den betroffenen Gebieten nach sich ziehen.
Nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vollzogene, tierseuchenrechtliche Bekämpfungsvorgaben können zu einer Verbreitung des Seuchengeschehens führen. Die Kommission der EU wird in solchen Fällen zum Schutz anderer Mitgliedstaaten restriktive Entscheidungen zu Lasten der Volkswirtschaft der Bundesrepublik Deutschland erlassen.
Im Wissen um diese Verantwortung und die Notwendigkeit, im Krisenfall unverzüglich und in erheblichem Umfang personelle, sachliche und logistische Ressourcen aktivieren zu müssen, treffen die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg, Eifelkreis Bitburg-Prüm und der Vulkaneifelkreis nachfolgende kommunale Vereinbarung.
Diese regelt
• die Einrichtung eines Krisenzentrums,
• gemeinsame Beschaffungen und vertragliche Verpflichtungen als Vorsorgemaßnahmen
• die Erreichbarkeiten in Zeiten erhöhter Seuchengefahr
• die gegenseitige Unterstützung und
• Vorbehaltlich eventueller Ansprüche der Gebietskörperschaften an die Dritte - die Kostentragung
§ 1
Gegenstand der Zweckvereinbarung
Die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg, Eifelkreis Bitburg-Prüm und den Vulkaneifelkreis (nachfolgend: Beteiligte) bilden für den Fall des amtlichen Verdachtes bzw. der amtlichen Feststellung des Ausbruchs einer Tierseuche (Krisenfall) nach der VO (EU) 2016/429 „Tiergesundheitsrecht“ ein gemeinsames Tierseuchenkrisenzentrum (TSKZ). Das gemeinsame Tierseuchenkrisenzentrum kann auch bei weiteren Ereignissen mit erheblicher veterinärrechtlicher Bedeutung aktiviert werden. Hierzu gehören auch Maßnahmen der Beteiligten zur gemeinsamen Früherkennung und Vorsorgemaßnahmen für den Krisenfall.
§ 2
Einrichtung eines Tierseuchenkrisenzentrums (TSKZ)
Die Beteiligten Gebietskörperschaften richten ein gemeinsames Tierseuchenkrisenzentrum (TSKZ) ein. Zuständig für die Einrichtung des TSKZ ist der Landkreis, in welchem der Krisenfall zuerst auftritt (federführender Landkreis).
Der federführende Landkreis stellt hierfür die notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und sonstigen Arbeitshilfen, die für den Betrieb des TSKZ erforderlich sind, zur Verfügung.
Die Leitung des TSKZ obliegt dem Landrat bzw. der Landrätin der Kreisverwaltung, in welcher das aktuelle Tierseuchengeschehen erstmals festgestellt wurde. Für den Fall, dass das Seuchengeschehen das Gebiet eines oder mehrerer Beteiligter betrifft, kann die Leitung einvernehmlich geändert oder erweitert werden. Die Leitung des TSKZ beruft den Krisenstab ein. Sofern der Krisenfall das Gebiet anderer Beteiligter betrifft, sind Vertreter der betroffenen Beteiligten in den Krisenstab zu berufen.
Die fachliche Leitung übernimmt die Leiterin oder der Leiter des Veterinäramtes des federführenden Landkreises.
Für den Fall, dass sich das Seuchengeschehen von dem ursprünglich betroffenen Landkreis in einen oder mehrere Nachbarlandkreise des Verbundes ausweitet oder verlagert, bleibt das bereits eingerichtete TSKZ bestehen. Der Krisenstab wird entsprechend erweitert. Einvernehmlich können Sitz und Leitung des TSKZ geändert werden.
§ 3
Krisenfall, Zuständigkeiten
Beim Eintritt eines Falls nach § 1 der Vereinbarung obliegen die notwendigen Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung der Leitung des TSKZ. Die Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen und Anordnungen des federführenden Landkreises im Krisenfall umzusetzen. Die übrigen gesetzlichen Zuständigkeiten der Landkreise bleiben unberührt.
§ 4
Gegenseitige Unterstützung
Bei der Einrichtung und für die Dauer der Aktivierung des TSKZ wird der federführende Landkreis auf Anforderung des Leiters des TSKZ durch die Beteiligten personell und in sächlicher Hinsicht unter Berücksichtigung des jeweiligen Notbetriebes der Verwaltungen unterstützt. Der personelle und sächliche Bedarf wird durch den Leiter des TSKZ festgestellt.
Die personelle Hilfsleistung kann durch (Teil-)Abordnung von Personal nach § 28 LBG oder nach § 4 TVöD oder in Amtshilfe erfolgen. Während der Abordnung unterstehen die Beamten und Beschäftigten in fachlicher Hinsicht der Weisung des Leiters des TSKZ.
Die sächliche Unterstützung erfolgt durch Zurverfügungstellung von bei den Beteiligten vorrätig gehaltenen Materialien (Verbrauchsgegenständen) und Geräten (Gebrauchsgegenständen), die bei Bedarf angefordert werden können.
§ 5
Vorbereitung
Die Beteiligten treffen alle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen, um im Krisenfall das TSKZ im Sinne der Anforderung bundesweiten Tierseuchenbekämpfungshandbuch unverzüglich und funktionsfähig nach einheitlichem Standard (wird durch die ständige Arbeitsgruppe nach § 8 festgelegt) einrichten zu können.
Die Beteiligten erstellen spezifische Organigramme, Alarmierungs- und Ablaufpläne, stimmen diese ab und tauschen diese aus. Die Beteiligten verpflichten sich, die zur Bekämpfung gefährlicher Tierseuchen notwendigen Daten auf der Basis ihrer eigenen Systeme so zu erfassen, aufzubereiten, zu aktualisieren, zu optimieren und aufeinander abzustimmen, dass sie im Krisenfall kurzfristig gemeinsam und EDV-gestützt genutzt werden können.
Die Beteiligten verpflichten sich Verbrauchs- und Gebrauchsmittel vorrätig zu halten. Über Art und Umfang verständigen sich die Beteiligten in Anlehnung an die Liste der Bundes Task-Force bzw. Rahmenplan Afrikanische Schweinepest Rheinland-Pfalz.
Die Beteiligten tauschen Materiallisten regelmäßig untereinander aus.
§ 6
Bereitschaft
Im Hinblick darauf, dass die jederzeitige Erreichbarkeit der Amtstierärztinnen/Amtstierärzte und amtlichen Tierärztinnen/Tierärzte sowie im Krisenfall beteiligte Verwaltungskräfte eine Grundvoraussetzung der effektiven Tierseuchenbekämpfung darstellt, richten die Beteiligten eine Erreichbarkeit auch außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeiten ein.
§ 7
Kostenregelung, Schadensregelung
Die Beamten und Beschäftigten erhalten ihre Dienstbezüge/Entgelte während der Zeit der Abordnung weiter von ihrer Anstellungsbehörde; eine Erstattung erfolgt nicht.
Die Gewährung von Beihilfen und die Unfallfürsorge gem. § 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz erfolgt weiter durch die Anstellungsbehörden. Entsprechendes gilt für die Gewährung von Reisekosten, Trennungsgeld und den Ersatz von Sachschäden gem. § 70 LBG.
Eine Erstattung von Reisekosten, Trennungsgeld und der Ersatz von Sachschäden unter den Beteiligten erfolgt nicht.
Ein Ersatz bzw. eine Erstattung für angefordertes Verbrauchsmaterial findet nicht statt. Soweit angeforderte Geräte in einem Wert von über 400 € beschädigt oder zerstört werden, sind diese durch die Beteiligten zu ersetzen, in deren Gebiet es zum Schaden kam. Alle anderen im Krisenfall anfallenden Kosten werden zwischen den Beteiligten im Einzelfall nach Beendigung der Krise anteilig aufgeteilt.
Die Bestimmungen des Landestierseuchengesetzes Rheinland-Pfalz insbesondere die §§ 4 und 14 bleiben unberührt.
§ 8
Weiterentwicklung und Übungen
Zur Umsetzung und Weiterentwicklung des gemeinsamen TSKZ tagt eine ständige Arbeitsgruppe unter der Leitung eines gemeinsam festgelegten Landkreises mindestens einmal jährlich. Regelmäßig wird eine gemeinsame Tierseuchenübung durchgeführt
§ 9
Inkrafttreten, Kündigung und Auflösung
Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die Beteiligten in Kraft. Sie gilt auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Sobald mehr als zwei Beteiligte kündigen, wird die Zweckvereinbarung aufgelöst. Mit der Kündigung entfällt die Übertragung der Zuständigkeit nach § 3 von oder auf den Beteiligten, der gekündigt hat. Bei einer Auflösung entfallen alle Übertragungen der Zuständigkeit. Eine Kündigung oder Auflösung ist erst nach Beendigung eines jeweils aktuell bestehenden Krisenfalls möglich.
Genehmigung
Die geschlossene Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Bernkastel-Wittlich, dem Eifelkreis Bitburg-Prüm, dem Landkreis Trier-Saarburg, und dem Vulkaneifelkreis über die Errichtung eines Tierseuchenverbundes Eifel wird hiermit gem. § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) genehmigt.
Trier, den 24.02.2023
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Az.: 1103-0002#2023/0001-0382 Ref_21a)