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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 15/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

1. Nachtragshaushaltssatzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm für die

Haushaltsjahre 2025 und 2026

Der Kreistag hat auf Grund von § 98 GemO in Verbindung mit § 57 LKO in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 17.11.2025 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

 

 

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

 

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

 

§ 4 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

 

 

§ 5 Gebührensätze der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm

§ 11 der Haushaltssatzung vom 16.12.2024 wird gestrichen.

§ 6 Unverändert fortgeltende Festsetzungen

Die Festsetzungen der §§ 4 und 6 - 10 der Haushaltssatzung 2025/2026 bleiben unverändert bestehen.

54634 Bitburg, 11.04.2026
Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm
Andreas Kruppert
Landrat

Hinweis:

Der 1. Nachtragshaushaltsplan des Eifelkreises Bitburg-Prüm für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 liegt in der Zeit vom 13.04.2026 bis 22.04.2026 an allen Werktagen - außer samstags - im Verwaltungsgebäude der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm in Bitburg, Trierer Str. 1, Zimmer 435, zu den üblichen Dienstzeiten, und zwar montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Nach § 17 Abs. 6 der Landkreisordnung (LKO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der Frist von einem Jahr nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,

 

schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist nach Satz 1 jedermann diese Verletzung geltend machen.