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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 15/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg hat in ihrer Sitzung am 23. Februar 2026 die 3. Änderung des Bebauungsplan Nr. 10 ‚Shelter-Bereich C-West" des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473, 475) sowie in Verbindung mit § 88 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2025 (GVBl. S. 672, 673) als Satzung beschlossen.

Lage und Grobabgrenzung des Plangebietes

Die Änderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10. Dieser wird begrenzt durch

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die Hans-Bongers-Straße sowie die Heinrich-Hertz-Straße im Nordwesten,

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den flugtechnischen Bereich im Südosten

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den Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 9 ‚B Shelterbereich‘ im Südwesten

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den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 11 ‚Shelterbereich-C Ost‘ im Nordosten.

Der abgegrenzte Geltungsbereich des Plangebietes ist in dem nachstehenden nicht maßstäblichen Lageplan dargestellt.

 

 

Folgende Flurstücke werden erfasst:

Gemarkung Mötsch, Flur 4, Flurstücke Nr. 19/1, 19/2, 20, 23, 31/2, 32/1, 33, 34/2, 34/3, 34/5, 34/6, 36, 47/1, 47/4, 47/5 und 22/1 teilweise (tw), 22/2 tw, 25/1 tw, 73/1 tw, 75 tw, 79 tw, 82 tw, 470/72 tw. Die Größe des Plangebietes beträgt rund 25,3 ha.

Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg (Maria-Kundenreich-Str. 7, 54634 Bitburg) zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Planunterlage entnommen werden.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird hiermit der Beschluss der 3. Änderung des Bebauungsplanes ortsüblich bekanntgemacht.

Die 3. Änderung des Bebauungsplan Nr. 10 ‚Shelter-Bereich C-West‘, bestehend aus der Planzeichnung M. 1:1.000, der Begründung und die Lesefassung der textlichen Festsetzungen wird ab sofort bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg, Maria-Kundenreich-Straße 7, 54634 Bitburg während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wie folgt hingewiesen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Zweckverband Flugplatz Bitburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Hiernach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Flugplatz Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplan Nr. 10 ‚Shelter-Bereich C-West" des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg in Kraft.

Zweckverband Flugplatz Bitburg
Bitburg, 18. März 2026
Andreas Kruppert
Verbandsvorsteher